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dann aber von den Schäfern doch ausgehütet, und auch davon kamen sehroft Zusammenstöße und Prozesse.
Erst wenn die Bauern die Ernte eingebracht hatten, durften dieSchäfer die Herden auf deren Felder treiben. Es mag da vielleicht auchvorgekommen sein, daß manche Bauern ihr Getreide absichtlich lange aufden Feldern haben stehen lassen, worüber es wieder zu Streitigkeitenzwischen ihnen und ihren Gutsherren gekommen ist. Wenn die Ritterguts-besitzer aber dann auch manchmal die Herden zwischen den Getreidepuppenauf den Feldern ihrer Untertanen hindurchtreiben ließen, so beschwertensich diese ihrerseits vor der Regierung. Und weiter hat es dann Konfliktegegeben, wenn die Bauern die Stoppelfelder recht frühzeitig auf-rissen 14 ) und sie dadurch der Trift entzogen, oder wenn die Bauern indie Winterfelder und Gerstenfelder oder in die Brache Rübsen undanderes säten.
Nicht nur für die betroffenen Felder und Wiesen, sondern auch fürdie Wälder waren die Viehtriften der Rittergüter sehr schädlich, dennnicht nur die Schafe, sondern auch die Rinder und Schweinewurden auf die Weide getrieben. Ziegen durften weder in die Wäldernoch sonst ausgetrieben werden 15 ). Da es bei den Privatwaldungen einegeregelte Forstwirtschaft noch nicht gab und man abgeschlagene Waldstelleneinfach wieder anfliegen ließ, so wird gerade dabei die Schädigung durchdie Viehtrift am augenfälligsten. So konnte in der HolienölsenerRittergutsgeschichte 16 ) ausgeführt werden, wie vier Untertanen zu Kauernam 11. Juni 1748 bei der Regierung nachsuchen, es möchte doch dem vonW atzdorf auf Hohenölsen auf erlegt werden, ihre Wälder durch seinenSchäfer wenigstens stückweise hegen zu lassen, daß „diese Holzplätze aufdie in der Hochgräfl. Forstordnung 17 ) ausgesetzte Frist von 8 Jahren mitBetreibung und Behütung seiner Schafe nach und nach verschont werdenmöchten“ 18 ). Und am gleichen Tage erbieten sich diese vier Bauern noch,dafür ein entsprechendes Stück Brachfeld von Alt-Walpurgis bis Alt-Johan-nis hegen zu lassen, auf welche Bedingung denn auch der von Watzdorfeingeht.
Weiterhin bittet Johann Georg Unterdörfel, der 8 Scheffel Holz-boden besitzt, von denen die Hälfte schon lange geschlagen ist, die Regie-rung am 24. Mai 1766, sie möchte „allenfalls gegen ein billiges Aequivalent“die Gerichte zu Ober- und Unter-Schönfeld veranlassen, daß dasgeschlagene Holzgrundstück vor „dem Rittergutsschafvieh“ gehegt werde.Unterdörfel schreibt dazu in seinem Gesuch, zu dieser Beschwerde „nötigt
14 ) Der für diese Tätigkeit gebräuchliche Fachausdruck ist „felgen“.
ls ) Obergreiz-Dölauisches „Mandat von Pflantz- und Pfropffur.g guter fruchtbarer,auch anderer nützlicher Bäume“ vom 10. März 1703, Abschnitt 4 (Ältere Gesetz-sammlung Band III, fol. 5 f). — Das entsprechende Untergreizcr Mandat (ÄltereGesetzsammlung Bd. III, fol. 7 f.) wurde am 20. März 1703 erlassen. — „Mandatwegen airzustellender Verwüstung derer Holzungen von 4ten August 1785“, Ab-schnitt 4 (Ältere Gesetzsammlung Band A, fol. 183 ff.
4 «) S. 920.
17 ) Im Jahre 1739 erlassen.
18 ) R-A: a. Rep. R, Cap. XI, Nr. 44.
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