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Die Geschichte der Rittergüter in Reuß älterer Linie
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Die räumliche Beschränkung der Triften suchten sodann die Ritter-güter dadurch für sich auszugleichen, daß sie diese vielfach in fremdesGebiet ausdehnten, wodurch es dann zu zahlreichen Prozessen und oftauch zu ernsthaften Zusammenstößen kam. Man kann es aber auch denbetroffenen Gemeinden nicht übelnehmen, wenn sie zur Selbsthilfe griffen.Denn wenn es dann einem Triftberechtigten gelang, den rechtsverj ährtenGebrauch einer gewissen Trift nachzuweisen, so war er eben in den Besitzdieses Triftrechtes gekommen. Es ist nicht nachzukommen, wohl aber zuvermuten, daß manche der sogenannten Koppeltriften auf diese Weiseentstanden sein mögen.

Verhältnismäßig leicht war es auch, die Triftrechte weiter auszudehnenfür solche Rittergutsbesitzer, die gleichzeitig mehrere benachbarte Ritter-güter mit Schäfereien besaßen und dann die Triftgebiete mitunter de factovereinigten. Daß sich die Untertanen auch dagegen wehrten, konnte in derCossengrüner Rittergutsgeschichte gezeigt werden, wo die Herrenvon Dölau gleichzeitig außer dem reußischen Rittergut Cossengrün auchdie benachbarten kursächsischen Rittergüter L i e b a u und Rupperts-g r ü n besaßen.

Schließlich hat noch die Verlängerung und Verkürzungder Triftzeit oft Anlaß zu Streitigkeiten zwischen Triftberechtigtenund Triftpflichtigen gegeben. Auch hier konnte ja Verjährung neue Bräucheeinführen. Stand den Rittergutsbesitzern das Hut- und Triftrecht auf denbrachliegenden Feldern und in den Wäldern der Untertanen jederzeit zu, sogenossen doch die bestellten Felder und die Wiesen eine gewisse Schonzeit;erstere wurden vom Frühling bis zur Aberntung „gehegt“, dagegen unter-lagen auch sie in der übrigen Jahreszeit, den sogenannten „offenen Zeiten“,der Trift. Die Hegezeit der Wiesengrundstücke und Kleefelder begann imallgemeinen zu Walpurgis 7 ) und endigte meist zu Michaelis 8 ), bisweilenauch zu Ägidii 9 ), Simonis et Judae 10 ) oder Martini * 11 ). Manchmal wurdevon der Regierung auch die offene Zeit für Wiesen und Kleefelder — jedochmit Ausnahme der Lehden — im Frühjahr allgemein wegen frühzeitig ein-getretener Vegetation bis Ende April eingeschränkt 12 ). Durch willkürlicheAnwendung des alten oder des neuen Kalenderstiles 13 ) versuchten einerseitsdie Rittergutsbesitzer die Triftzeit zu verlängern oder die Untertanenandererseits dieselbe auch zu verkürzen; bei den entstandenen Streitigkeiteneinigte man sich dann vor der Regierung meist auf den alten Kalenderstil.

Ein beliebtes Mittel, um Teile ihrer Grundstücke der Trift zu entziehen,war es bei den Bauern, daß man die Gärten, die nicht betrieben werdendurften, vergrößerte oder auch neue anlegte. Solche neue Gärten wurden

7 ) 1. Mai.

8 ) 29. September.

9 ) 1. September.

10 ) 28. Oktober.

11 ) 11. November.

12 ) Ältere Gesetzsammlung Band C, fol. 265 und 384.

13 ) Über den Einfluß des alten Kalenders auf die Triftzeit vgl. auch H e i m b a c hS. 368, § 195.