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In der Gemeindeordnung für das Fürstentum Reuß ä. L. vom 28. Ja-nuar 1871 26 ) lautet Absatz 5 des Artikels 4:
„Als besondere Gemeindebezirke gelten auch ferner die excommunalisirtenRittergüter, die Fürstlichen Kammergüter Dölau mit Rothenthal, Grochlitz,Lunzig und Burgk, das Untergreizer Waldhaus mit Kalkhütte, bezüglich derenes bei den dem Gesetze vom 28. März 1868 sub ® beigefügten Bestimmun-gen 2T ) bewendet.“
Durch die Verordnung der Landesregierung Reuß ält. Linie vom6. Februar 1919 28 ) sind „alle bisherigen Sonderrechte der Ritter- undKammergüter bezw. ihrer Besitzer oder der sonst Berechtigten“ aufgehobenworden. § 1 dieser Verordnung bestimmt:
„Alle zur Zeit selbständigen Ritter- und Kammergüter haben sich mit benach-barten Ortsgemeinden zu vereinigen.“
26 ) Gesetzsammlung Reuß ä. L. 1871, S. 1 ff.
2T ) Es sind dies die oben genannten Exkommunalisierungsbestimmungen.2S ) Gesetzsammlung für den Freistaat Reuß ä. L. 1919, S. 54 f.
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