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wachen und dergleichen mehr, so haben auch die Rittergüter dazu einen billig-mäßigen Beitrag zu leisten.
Findet über das Maaß desselben zwischen der Rittergutsherrschaft und derGemeinde keine freiwillige Uebereinkunft statt, so tritt die VermittelungUnserer Landesregierung ein; führt auch diese nicht zum Ziele; so hat UnsereLandesregierung den Beitrag des Ritterguts zu derartigen Gemeindelasten nachihrem Ermessen festzusetzen. Diese Bestimmung bleibt dann so lange in Kraft,als die Rittergutsherrschaft und die Gemeinde sich nicht eines Andern ver-einigen oder im Wege der Gesetzgebung andere Vorschriften für dieses Ver-hältniß gegeben werden.
Rücksichtlich Unserer Kammergüter behalten Wir Uns vor, im Sinne derobigen Vorschriften angemessene Bestimmungen zu treffen.
Endlich aber sind in diesem Zusammenhänge noch die dem Gesetz vom28. März 1868 über die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit 24 ) an-gefügten „Bestimmungen über die rechtlichen und politischen Verhältnisseder Rittergutsbesitzer“ zu nennen, die in ihrer Gesamtheit für die Ge-schichte der Rittergüter in Reuß ä. L. — wenn auch nur in den letztenJahrzehnten — von größter Bedeutung geworden sind. Die wichtigstenPunkte dieser Bestimmungen sind etwa folgende:
„Rittergutsbesitzer mit einem Rittersitze im Fürstenthum können beanspru-chen, daß ihre Rittergüter nebst den zum Rittergutslehn gehörigen Grund-stücken zu eigenen, von den Landgemeindebezirken gesonderten, (ritterschaft-lichen) Gemeindebezirken constituirt werden; sie sind auch, wenn sie sichbereits einer Gemeinde angeschlossen haben, befugt, zu diesem Behüte aus demVerbände wieder auszutreten.“
Wenn die Exkommunalisierung nicht in der gesetzten sechsmonatigen Fristbeantragt wird, „so wird das Rittergut mit sämmtlichen zum Gutslehn gehörigenGebäuden und Grundstücken durch die Landesregierung einer Landgemeinde ...einverleibt (incommunalisirt)“.
„Im Falle der Excommunalisirung eines Rittergutes sind sämmtliche dazugehörige Gebäude und Grundstücke womöglich zu Einem ritterschaftlichen Ge-meindebezirke zu vereinigen; nur rücksichtlich solcher Rittergüter, die ausmehreren durch zwischen liegende andere Grundstücke von einander getrenntenTheilen bestehen, können mehrere ritterschaftliche Gemeindebezirke gebildetwerden.“
„Die Wohnhäuser, welche auf käuflich abgetretenen oder erbpachtsweiseüberlassenem Ritterguts-Grund und Boden stehen, werden, das Rittergut mögesich einer Ortsgemeinde anschließen oder einen eigenen Gemeindebezirk bil-den, mit Zubehör der nächsten Ortsgemeinde einverleibt; die Besitzer solcherHäuser werden Mitglieder der betreffenden Gemeinde. Gleiche Einverleibungfindet auch rücksichtlich der Wohnhäuser Statt, welche zum Rittergute gehörthaben und an nicht zur Lehnsfolge berufene Personen eigenthümlich oder erb-pachtweise abgetreten oder auf in solcher Weise abgetretenen Rittergutsbodenerbaut worden.“
„Bei excommunalisirten Rittergütern ist der Rittergutsbesitzer Vertreter desritterschaftlichen Gemeindebezirks. Innerhalb desselben stehen ihm die Rechteund Pflichten eines Gemeindevorstandes zu. Die örtliche Polizei übt derselbein dem Umfange, in welchem die Gemeindevorstände in ländlichen Gemeinde-
24 ) Gesetzsammlung Reuß ä. L. 1868, S. 136 ff.