Druckschrift 
Die Geschichte der Rittergüter in Reuß älterer Linie
Entstehung
Seite
225
Einzelbild herunterladen
 

225

§. 17 .

Wo Rittergutshäusler und Pfarrdotalen mit andern, bisher schon im Ge-meindeverbande befindlich gewesenen Ortsangehörigen Zusammentreffen, kommtrücksichtlich der Beiträge zur Armenversorgung für die erstem beiden durch-gehends der bei den Gemeindegliedern bestandene Beitragefuß in Anwendungund es sind demnach z. B. Kleinhäusler, Feldhäusler u.s.w., deren Besitzungenvom Rittergutsboden abgetrennt worden sind, der entsprechenden Besitzklasseder Gemeindeglieder völlig gleich zu stellen.

Eine Befreiung dieser Classe Ortsangehöriger von der Mitleidenheit bei den,auf Armenversorgung Bezug habenden Gemeindeleistungen kann künftig auskeinerlei Rechtsgrunde beansprucht oder erworben werden.

§. 18.

In Ortschaften, wo die Rittergüter bereits gegenwärtig, in Folge bestehenderVerträge oder des Herkommens zu der Versorgungslast der Gemeinde einenfest bestimmten Beitrag geben, hat es bei dieser Einrichtung auch für die Folgesein Bewenden.

Wo eine solche Einrichtung bisher nicht bestand, haben die Ritterguts-besitzer künftig zu den Versorgungslasten der Gemeinde einen angemessenenBeitrag zu leisten, welcher, wenn über das Maaß derselben zwischen dem Ritter-gutsbesitzer und der Gemeinde eine gütliche Vereinigung nicht zu Standekommt, von Unserer Landesregierung in billiger Berücksichtigung der Verhält-nisse festzusetzen ist, in keinem Falle aber den achten Theil des Gesammtbetragsübersteigen darf.

Bei der auf diese Weise von Unserer Landesregierung getroffenen Bestim-mung bewendet es dann so lange, als die Rittergutsherrschaft und die Gemeindesich nicht vielleicht eines Andern vereinigen, oder im Wege der Gesetzgebungandere Vorschriften für dieses Verhältniß gegeben worden.

Auf Rittergüter, welche blos aus Censiten und Gerechtsamen bestehen, undkeinen Grundbesitz haben, finden obige Bestimmungen überhaupt keine An-wendung.

Rücksichtlich Unserer Kammergüter behalten Wir Uns vor, im Sinne derobigen Vorschriften angemessene Bestimmungen zu treffen.

In das Gesetz vom 5. Januar 1854 über „Gemeindeeigenthum und Ge-meindelasten auf dem platten Lande 23 )“ sind sodann u. a. die folgendenBestimmungen auf genommen worden:

§. 13.

Verhältniß der Rittergüter.

Wo über die Betheiligung der Rittergüter bei gewissen GemeindelastenVerträge zwischen den Rittergutsherrschaften und den Gemeinden bestehen,oder wo eine solche Betheiligung durch ein rechtsbeständiges Herkommengegründet und geregelt ist, bewendet es dabei, so lange nicht im Wege derGesetzgebung für dieses Verhältniß andere Vorschriften gegeben werden.

Wo solche Verträge oder ein solches Herkommen nicht vorliegen, kann denRittergütern zu solchen Gemeindelasten, welche ausschließlich im Interesse derOrtsgemeinde aufzubringen sind, kein Beitrag angesonnen werden; werden da-gegen Gemeindelasten durch solche Zwecke verursacht, die zugleich auch imInteresse des Ritterguts liegen, z. B. Weg- und Brückenbau, Löschanstalten, Dorf-

23 ) Gesetzsammlung Reuß ä. L. 1854, S. 54 ff. — R-A: n. Rep. R, Cap. I, Nr. 88.

Hüllemann, Die Geschichte der Rittergüter In Reuß ä. L.

15