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bei andern Einwohnern (§. 3. und 5.) und es steht dabei den Gemeinden eingleiches Widerspruchsrecht zu.
§. 15.
In solchen Ortschaften, welche blos aus Rittergütern und Rittergutshäuslernbestehen und wo daher eine eigentliche Gemeinde nicht bestand, vielmehr dieBewilligung der Aufnahme und die Verpflichtung zur Versorgung Hülfsbedürf-tiger allein dem Rittergutsbesitzer zukam, ist zu Bildung einer förmlichen Ge-meinde dann zu schreiten, wenn von der einen oder der andern Seite ausdrück-lich darauf angetragen wird, oder besondere Umstände ein Einschreiten vonSeiten der Landesregierung nöthig machen; bis dahin bleiben die bisher be-standenen Verhältnisse in rechtlicher Wirksamkeit.
Kommt es nun in solchen Ortschaften zu Bildung einer eigenen Orts-gemeinde, so treten folgende Bestimmungen ein:
1) die etwaigen Anträge auf Bildung einer solchen Gemeinde sind beiUnserer Landesregierung zu stellen, welche die Verhandlung zu leiten hat, in-sofern sie es nicht passend findet, damit eins Unserer Justizämter unter ihrerOberaufsicht zu beauftragen;
2) es ist zuförderst sorgsam zu erörtern, ob nicht die Vereinigung der be-treffenden Ortschaften mit einem benachbarten zu Einem Gemeindeverbandezweckmäßig sein dürfte.
Eine solche Vereinigung kann aber nur mit ausdrücklicher Zustimmung derbetreffenden Gemeinde und unter der Bedingung geschehen, daß
a) das Rittergut selbst sich dem Gemeindeverbande mit anschließt undalle Obliegenheiten anderer Gemeindeglieder hinsichtlich der Versorgungspflichtübernimmt;
b) die Rittergutshäusler in dieser Beziehung dieselben Beiträge leisten, wiedie Häusler in der betreffenden Gemeinde;
c) das Rittergut außerdem, hinsichtlich der durch die Kleinhäusler derbetreffenden Gemeinde zuwachsenden Last, noch einen besonders festzusetzen-den Zuschuß zur Gemeindearmencasse übernimmt.
3) Stellen sich dem Anschlüsse der betreffenden Ortschaften an eine be-nachbarte Gemeinde wesentliche Hindernisse entgegen, so ist zu erörtern, obdie Bildung einer selbstständigen Gemeinde ausführbar ist; dabei dient Folgen-des als Regel:
a) das Rittergut hat jeden Falles in den Gemeindeverband zu treten undalle Obliegenheiten anderer Gemeindeglieder hinsichtlich der Versorgungspflichtzu übernehmen.
b) Die zu einer Gemeinde zu bildenden Rittergutshäusler erwerben da-durch hinsichtlich der Verlieirathung Ortsangehöriger, der Aufnahme Fremderund der etwaigen Neubauten die §. 3. und 5. der Gemeinde dieserhalb zu-gesicherten Befugnisse.
c) Die Beiträge, welche das Rittergut einerseits und die übrigen Gemeinde-glieder zu dem Aufwand auf Armenverpflegung zu leisten haben, werden Regie-rungswegen festgesetzt, und dabei nach Befinden der, in benachbarten Gemein-den für dergleichen Leistungen übliche Maßstab zu Grunde gelegt.
4) Stellt sich im Laufe der Verhandlungen heraus, daß nach den bestehen-den Verhältnissen sich der Bildung einer Gemeinde zu große Schwierigkeitenentgegenstellen, so ist mit derselben bis auf erfolgende weitere gesetzliche Be-stimmungen einstweilen Anstand zu nehmen.