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Die Attribute des neuen Deutschen Reiches
Entstehung
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Eigenthum der ehemaligen Reichskleinodien völlig unentschieden.Bis zum Ende des »Römischen Reiches Deutscher Nation« imJahre 1806 waren sie unzweifelhaft Eigenthum der juristischenPerson des Reiches; der jedesmalige Kaiser hatte daran nur einGebrauchsrecht zum Zwecke der Krönung, zur Repräsentation desReiches. Als nun im Jahre 1806 das Reich zu existiren aufhörte,erlosch die eigenthumsberechtigte Persönlichkeit vollständig, undwurden die damals in Verwahrung des Kaisers von Oesterreichbefindlichen Kleinodien herrenlose Sachen. Der ehemaligeDeutsche Kaiser, welcher sich im Jahre 1804 zum Kaiser vonOesterreich erklärt hatte, betrachtete sich seit seiner Resignationin keiner Beziehung als Rechtsnachfolger des Römisch-DeutschenReiches, wie auch die moderne Oesterreichische Kaiserwürde staats-rechtlich mit der erloschenen Römisch-Deutschen Kaiserwürde nichtden geringsten Zusammenhang hat. Weder der Rheinbund, nochder Deutsche Bund succedirten in die Rechte und Pflichten desaufgelösten »Römischen Reiches Deutscher Nation.« Ebensowenigkann das gegenwärtige Deutsche Reich, eine staatsrechtlicheNeuschöpfung des Jahres 1871 , als Fortsetzung oder Wiederher-stellung des alten aufgelösten Römischen Reiches Deutscher Nationbetrachtet werden. Es kann daher weder auf die noch vorhan-denen Eigenthumsobjecte desselben Anspruch machen, noch wegennicht bezahlter Schulden desselben belangt werden. Somit ist esauch nicht berechtigt, eine Yindication der Reichskleinodien gegenderen Besitzer, den Kaiser von Oesterreich, vorzuuehmen. Ob derKaiser von Oesterreich dagegen als wahrer Eigenthümer derselbenanzusehen ist, ist eine andere Frage. Jeclesfalls war der KaiserFranz von 1796 bis 1806 nur Depositar für das Reich anstattdes Magistrates der Reichsstadt Nürnberg. Gewiss konnte sichseiu Depositarverhältniss im Jahre 1806 nicht ohne weiteres inEigenthum verwandeln. Vielleicht könnte man noch am erstenan eine Occupation der herrenlos gewordenen Sachen denken,doch würde es schwer sein, die Absicht, Eigenthum zu erwerben,den Animus domini. in der Person des Kaisers Franz zu consta-