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mcinde der Altstadt irgend eine Verbindlichkeit, wel-cher Art es sey, zu übernehmen, noch auch letztereirgend eine Aenderung oder Schmälerung in ihrenkirchlichen und pfarrlichen Rechten zu befürchten habensolle und dürfe.
§. XI.
Wenn Wir hiernach für diese neugebildete Ge-meinde alle, in den bestehenden Staats- und Kirchen-gesetzen gegründete und von den Umständen erforderteund gestattete Fürsorge landesväterlich getragen haben,so glauben Wir Uns von derselben versehen zu dürfen,daß sie sich dieser Fürsorge durch den Glauben unddas freudige Vertrauen aus das lautere Wort Gottes,wie es uns JesuS Christus, der erhabene Stifter un-serer Religion, geoffenbaret hat, und wie eö nach denVerordnungen Unserer evangelischen Kirche von allenPredigern bey allen öffentlichen kirchlichen Ver-sammlungen zur fruchtbaren Anwendung im Leben ver-kündet werden soll, sodann durch wahrhaft evangeli-lischcn Sinn und Wandel in allen Verhältnissen untersich und zu ihren vormaligen Kirchengenossen würdigerhalten, insonderheit aber vor aller Schwärmerei) undSectirerey jedes Namens und jeder Art, vor allemfrömmelnden Pietismus und vor allen, solchen beför-dernden, sogenannten stillen Zusammenkünften sichsorgfältig bewahren werde.
Wir beauftragen Unser Ministerium des Innern,und insbesondere dessen evangelische Kirchenscction mitdem Vollzugs dieser Unserer höchsten Entschließung,ergreifen aber zugleich diesen Anlaß, Unseren getreuenUnlerthanen öffentlich zu erklären: daß Wir die Frey-