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noch Individuen in gemischten Ehen berühren, fürimmer enthoben, und sie tritt dagegen unter die evan-gelische Kirchenregierung UnserS Großherzogthumö.
Z. ix.
In Bezug hierauf weisen Wir dieselbe demnachstgclegenen Decanat Pforzheim als einen Theilseiner Diocese zur nächsten Beaufsichtigung in der Artund Weise zu, wie solche bey allen Decanaten desevangelischen Landes Statt findet.
§. X.
Hinsichtlich des Psarrsatzes in dieser neuen Kir-chengemcinde ertheilen Wir dem Freyherrn von Gem-mingen, als Besitzer der Grundherrschast, und seinen zusolcher geeigneten Erben in Uebereinstimmung mit derVerordnung vom 28sien December 1815. das Patro-natrecht. Dieses soll aber so lange ruhen, bis die er-forderliche Congrua für den Pfarrer auSgemütelt ist,und die nöthigen Gebäulichkeiten hergestellt sind.Einstweilen und bis dahin weisen Wir diese neue Ge-meinde der evangelischen Psarrey in Unserer AltstadtPforzheim dergestalt zu, daß der Pfarrer in gedachterAltstadt bis auf gutfindende Aenderung, zugleich derordentliche Pfarrer in Mühlhausen seyn, diese letzterePfarrey aber durch einen, in Mühlhausen beständigwohnenden, von Uns zu ernennenden Vicar, unter sei-ner Aussicht versehen und besorgen lassen soll, alsworüber ihm von der kirchlichen Oberbehörde eine be-sondere Instruction zugehen wird.
Wir geben zugleich die Versicherung, daß durchdiese einstweilige Zuweisung weder die politische Ge-