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Die Rückkehr katholischer Christen im Großherzogthume Baden zum evangelischen Christenthume
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heit des Gewissens, oder das Recht, sich zu einer vonden im Staate gesetzlich aufgcnommencn Religionsgesell-schaften, nach innerer Ucberzeugung, öffentlich zu beken-nen und zu halten, wie solche in dem §.5. desEdictSüber die Kirchenverfaffung des Großherzogthums aus-gesprochen ist, für eines der höchsten Güter und fürein unantastbares Recht erkennen, und daß Wir esfür Unsere heiligste Psiicht halten, dieses Recht jedemReligionStheile ohne Unterschied zu gewähren und zuerhalten.

Indem Wir daher, hinsichtlich der kirchlichen Ne-ligionöüberzcugung, jeden Menschen nur an Gott undan sein Gewissen verweisen, sind Wir aber zugleich auchfest entschlossen, jede Störung der bürgerlichen Ord-nung, für welche Kicchenstrcitigkeiten zum Vorwändegenommen werden wollen, ohne Ansehen der Personmit unnachsichtlicher Strenge zu ahnden, und alle Ab-weichende zur Ehrfurcht vor die gesetzliche Rechts-gleichheit beider Kirchen zurückzuführen. Zu dieserStörung der Ordnung zahlen Wir vorzüglich alle Be-kehrungssucht, sie geschehe aus welchen Gründen sie im-mer will, so wie alle Lästerung oder Verläumdung deseinen oder des andern Glaubensbekenntnisses. Wirgebieten und befehlen demnach allen Unfern geistlichenund weltlichen, höheren und niederen Stellen, alle der-artige Störungen der Ordnung und der Ruhe durchWarnungen zu verhüten, oder sogleich bcym erstenkundwerdenden Versuche mit Kraft zu ersticken, alleVerhältnisse der gesetzmäßig bestehendenKirchen aber, undihrer einzelnen Mitglieder gegen einander, nach der in denkirchlichen Grundgesetzen Unserer Lande festgesetzten Rechts-