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vollständige Ausrüstung geben kann, sichern Wir einereinstweiligen Noth- oder Hülfökirche den Schuh unddie Rechte, wie jeder andern Haupt- oder Ortskirchezu. Dasselbe Recht ertheilen Wir ihr auch hinsicht-lich ihres eigenen Pfarr- und Schulhauses.
§. IV.
In nothwendiger Verbindung mit Vorstehendemsteht eine vollständige, evangelische, psarramtliche Seel-sorge mittelst Errichtung einer evangelischen Pfarrey,mit allen damit verbundenen Eigenschaften und Rech-ten. Diese wollen Wir demnach in der Art undMaaßeconstituiren, daß sie von allem Pfarrbanne, wiederselbe bey vielen, unter durchaus verschiedenen Ver-hältnissen seit dem Westfälischen Frieden entstandenenund fortdauernden paritätischen Gemeinden Statt findet,für immer befreyt, und in jedem Betracht als selbst-ständig angesehen und behandelt werden soll.
S. V.
In Folge dessen ertheilen wir dieser Pfarrey dasRecht:
a) alle Pfarrhandlungen, als Taufe, Trauung, Be-erdigung, sowohl öffentlich als in der Stille,durch ihren eigenen Pfarrer, ohne einige bindendeRücksprache mit dem andern Ortöpfarrer, zu ver-sehen;
K) hiebey auch öffentliche Kirchengänge zu Taufen,Hochzeiten und Leichenbegängnissen, unter Beobach-tung der vorliegenden LandeSgesehe, eintreten zulassen;
c) sich zu ihren Beerdigungen des bisherigen Got-tesackers nach wie vor zu bedienen, und auf sol-