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Die Rückkehr katholischer Christen im Großherzogthume Baden zum evangelischen Christenthume
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chem gleich ihren katholischen Mitbürgern gehal-ten zu werden;

ä) ihr eigenes Kirchen- oder bürgerliches Standes-buch zu führen, und die jeweils erforderten Aus-züge aus demselben, gegen die geordnete Gebühr,zu geben;

e) aus ihrer Mitte einen besonder» Kirchengemein-derath zu bilden, und durch denselben geistlicheund kirchliche Ordnung und Zucht unter ihrenKirchengliedcrn, nach Vorschrift der Kirchenge-meinde-Rathsordnung, zu pflanzen und zu hand-haben;

5) in ihren jedesmaligen gottesdienstlichen Versamm-lungen ein besonderes Kirchenopfer zu ihren be-sonder» Kirchenbedürfnissen zu sammeln, und des-sen Verwaltung einem besondern Kirchenpflegeraus ihrer Mitte zu übertragen, vorbehaltlich ihresverhältnißmäßigen Antheils an dem dermaligenallgemeinen Orksalmosen.

§- VI.

Auch zu einer eigenen evangelischen Schule miteinem evangelischen Schullehrer, welcher zugleich denMeßnerdienst an der Kirche zu versehen hat, erthei-len Wir dieser Gemeinde die vorläufige Berechtigung,welche sobald in Ausübung tritt, als dieselbe die erfor-derlichen Mittel Nachweisen kann. Bis dahin find dieschulfähigen Kinder berechtigt, die seitherige Ortsschulezu besuchen, und an dem Unterrichte, mit Ausnahmedes Religionsunterrichtes, Theil zu nehmen. Diesenletztem hat der evangelische Pfarrer in besonderen Stun-den unentgeldlich zu ertheilen. Bey Regulirung desGehaltes für den Schullehrer soll zu seiner Zeit auf