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UnserS Staatsmmisterii beschlossen und beschließen, wiefolgt:
§- I.
Der zur evangelischen Kirche übergetretene undin dieselbe aus gesetzlichem Wege aufgenommene Theilder Gemeinde Mühlhausen bildet von nun an einegesetzmäßige, aus dem bürgerlichen Schooße dieser Ge-meinde selbst hervorgegangene, und sonach auf ihremnatürlichen Rechtsboden befindliche evangelische Kirchen-gemeinde. Die übergegangene Familie des Grund-herrn, so wie die gleichmäßig übergetretenen Einwohnerin Lehningen werden der vorgedachten Kirchengemeindein kirchlicher Hinsicht zugewiesen und einverleibt.
§. II.
Dieser neuen Kicchspielsgemew.de crtheilen Wirdie öffentliche freye Religionsübung nach den Grund-sätzen und Lehren der evangelischen Kirche überhaupt, undder evangelischen Kirchenordnungen UnserS Großher-zogthums insbesondere, mit allen Befugnissen und Zu-behörden einer solchen ReligionSÜbung, unter der aus-drücklichen, in Unseren Landesgesetzen gegründeten undenthaltenen Bedingung, daß dadurch das in diesembisher ganz katholischen Orte alt hergebrachte, und un-ter dem gleichen Schntze der Gesetze und des Landes-herrn stehende Religionsepercitium auf keinerlei) Weisegefährdet, beeinträchtigt oder gestört werde.
§>. III.
ZumBehufe dieser ReligionSÜbung verleihen Wirder neuen Kirchengemeinde das Recht zu einer eige-nen Kirche mit Thurm, Uhr, Glocken und Geläute,auch mit allen, zum evangelischen Gottesdienste erforder-lichen, innern Einrichtungen. Bis sie ßch aber diese