welche darum eingekommen sind, nach vorangegange-ner Belehrung über die wesentlichsten Unterscheidungö-lehren, und nach vorher erhobener Erklärung, daß siezu diesem Schritte nur durch innere freye Ueberzeugungbewogen worden seyen, in die evangelische Kirche mitUnserm, als des Oberhauptes derselben, Vorwis-sen und mit Unserer höchsten Genehmigung, in Ge-genwart eines landesherrlichen weltlichen Commistärs,gleichzeitig ausgenommen; und nachdem endlich vorge-dachte kirchliche Oberbehörde das weitere Gesuch deSGrundherrn und des übergegangenen GemeindetheilSum eine freye Religionsübung an Unö zu Unserer höch-sten Landesherrlichen Entschließung hat gelangenlasten: so haben Wir, kraft der Uns nach dem H. 21.des Edicts, die Kirchenstaatsvcrfastung des Großher*zogthums Baden betreffend, als Landesherrn zuste-henden Kirchenherrlichkeit,, in Erwägung, daß die Ge-meinde Mühlhausen über drey Stunden von der näch-sten evangelischen Psarrey entfernt ist, mithin der or-dentliche Besuch deS Gottesdienstes in einer nahe ge-legenen evangelischen Kirche, so wie die Seelsorge ei-nes benachbarten evangelischen Pfarrers so gut wieunmöglich sind; in fernerer Erwägung, daß ohne eingeregeltes und geordnetes Religionsexercitium, durch wel-ches zugleich die Geistlichen beider Consessionen außeraller wechselseitigen Dienstberührung gesetzt werden, aufder einen Seite Sectirerey und regellose Schwärmerei)zum Schaden beider Kirchen und des Staates sich ein-mischen und verderblichen Unfug stiften, auf der an-dern Seite aber beständige Reibungen zwischen denPfarrern und den Genosten der nun verschiedenen Kir-chengemeinden entstehen möchten; nach angehörtem Rathe
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Die Rückkehr katholischer Christen im Großherzogthume Baden zum evangelischen Christenthume
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