er auch angehöre, im Herzen tragen und. durch Wort undThat bewähren müsse.
So wenig die Gesinnung, über deren Ausbrücheder Herr von Gemmingen klagt, und der Eifer, wel-cher sie genährt hatte, seinen und der gleichgesinnetenGemeindeglieder Austritt aus der katholischen Kirchezu Hintertreiben vermocht hatte, eben so wenig konnteman verhindern, daß die neue Gemeinde von der Re-gierung öffentlich anerkannt und förmlich constituirtward. Indem die Regierung auf der einen Seite dieRechte des katholisch gebliebenen Theileö der Bewoh-ner von Mühlhausen in keinem Stücke verletzte, ge-währte sie doch auf der andern Seite der neuen Ge-meinde alles, was sie erwarten konnte. Dasdie Gemeinde constituirende Großherzogliche Edict,welches im Großhcrzvglich-Badischen Staats- undRegierungsblatte vom I9ten Juni 1823. steht, lautetalso:
Ludwig von Gottes Gnaden, Großherzog zuBaden, Herzog zu Zährinzcn, Landgraf zu Nellen-burg, Graf zu Salem, Petershausen und Hanau rc. rc.
Nachdem der Freyherr Julius von Gemmingenauf Burg Steinegg, Grundherr zu Ticfenborn, Mühl-hausen, Neuhausen, Lchmngen und Schöllbronn miteinem Theile der katholischen Gemeinde Mühlhausenund mit mehrern katholischen Einwohnern zu Lehningenum Aufnahme in die evangelische Kirche gebeten; undnachdem Unser Ministerium des Innern, evangelischeKirchen-Scction, als die obere evangelische kirchlicheBehörde, kraft der ihr durch den §. 49. der Kirchen-raths-Instruction übertragenen Gewalt sämmtliche,