Druckschrift 
Ueber Freiheit und Unter-Ordnung im Staate : mit bes. Rücksicht auf Schlesien
Entstehung
Seite
54
Einzelbild herunterladen
 

Stände berufen werden. Die z nicht erblichen Ständedes platten Landes würden etwa nach Kreisen sich zn cor-psrircn haben, und die Vorsteher der Kreis-Corporazio-nen die Vorsteher jedes Provinzial-StandcS zu wählen ha?ben; die z nicht erblichen stadtbürgerlichen Stände in glei-cher ?lrt nach Städte-Deparrement«; die Guths-Herrnjedes Kreises wie bisher virltini ihre Kreis-Corporazions-Vorsteher, die großen und kleinen Bauerngemeinden durchihre Scholzcn oder Vorsteher; eben so die großen Kauf-leute und Fabrikanten viiirim; die Zünfte, durch ihre er-sten Vorsteher und die übrigen Bürger durch die Vorste-her ihrer zu schließenden Steuer-Vereine oder aber, wasnoch besser seyn dürfte, durch die Bürgermeister oder Vor-steher der Scadt-Verordneten.

60.

Die Provinzial-Versammlungen hatten am Schlußihrer Verhandlungen für jeden nicht erblichen Stand dieverhältnißmäßige Zahl Deputirrer zur Reichsstandschaftzu wählen, die sodann aus so viel Deputieren jedes Stan-des bestände, als die Monarchie Provinzen zählt; undzwar zur Lten Kammer, wenn die Erbstände besonders z»einer ersten Kammer berufen werden sollten; wie aus demEdikt wegen der Standes-Herren vom Zaren May igaoeher als nicht zu schließen, so wie überhaupt diese Ansich-ten dem Edikt vom ssten May rgi/z wegen der zu bil-denden Repräscntazion entsprechen dürfte». Sonder Zwei-fel dürfte auf solche vor andern reicheständifchen Verhält-nissen sich individualisirende Weise einfach ohne Wahl-Faktion, und ohne daß der Partheigeist in der Neichs-Vcrsammlung sich links, rechts und an centro oder excen-trisch stellen könnte, die Einsicht und Willens - Meinungder Nazion über ihre Znteressen genügend zum Zweck dem