Thron vergegenwärtigte werden und so der König alsOberhaupt der Reichsstaiidschaft der wahre und einzigeGeneral-'Repräsentant seines getreuen Volkes seyn.
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Mit Rückblick auf §. 59. ist nun noch über dieCom-petenz der Provinzial- und Reiche stände einigesnachzuholen. Ein nahes preußisch-historisches Beispielgiebt hierüber genügende Erklärung. Die Gesetze wegenRcgulirung der guthsherrlichen nnd bäuerlichen Verhält-nisse, sonder Gleichen in der Geschichte der Gesetzgebung,in theoretisch praktischer Vermittelung der collidirenden In-teressen mit den Ansprüchen des Zeitgeistes, hätten nur resvoluzionair erscheinen können, wären die Willens-Meinun-gcn der Interessenten nach Stimmen nur gezählt, nichtgewogen, die Interessenten nicht blos znr Berathung,sondern zur Entscheidung berufen worden. Die Einsichtder Gesetz-Berathung schöpfte hier ruhig aus der Naturder Verhältnisse die Vermittelung mir Zuversicht durchneue ohnanebleiblich sich gestaltende Interessen beiderseiti-ger Interessenten. Was aber einmal für einen so höchstwichtigen Fall organischer Gesetzgebung für gut nnd wahranerkannt werden muß, gilt auch für alle Fälle gleicheroder ähnlicher Art. Hier trat nun aber auch auffallendder Fall ei», wo Scheidung des Provinzial- vorn gesumm-ten Staats-Interesse in der Berathung statt finden muß-te. Schlesien ohne Laßbauern erwartet noch das Gesetzüber die Negnljrung seiner erb - eigenthümlichen Bauern,Ueber sein eigenthümliches Gärtner-Verhältniß mußte beson,derö entschieden werde». Die Rhein- nnd westphälischcnProvinzen erhielten erst vor kurzem ihr besonderes dies-sälliges wohlberachenes Gesetz. So scheiden sich mannig-faltig die Provinzial-Interessen z. V. Rhein- oder Oder-