Zweiter Abschnitt.
(Spezieller.)
66 .
In Anwendung aller vorstehenden razionellen Grund-sätze sey es nun erlaubt, den gegenwärtigen geselligen Zu,stand des Vaterlandes mit historischem Rückblick zu be-leuchten und zu versuchen, wie aus den bestehenden Ele-menten eine Neichsstandschaft sich schicklichst bilden lasse?
67.
Von der Familie an beginnend ist nicht nur das ei-gentliche Familien - Verhältniß, sondern auch das zurSchule, und das Verhältniß des Gesindes oder derDienst backe it im engeren Sinne des Wortes zu erwä-gen. Durch Aushebung der Erb-Unterthänigkeit und Ein-führung der Gewerbe-Freiheit und der Städte-Ordnungsind diese Verhältnisse sehr alterirt worden und sreymü-thig gesagt, zur Zeit nicht verbessert. Da aber Rückschrit-te zum aufgehobenen Verhältniß der ältern Zeit nicht zuläßig