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Ueber Freiheit und Unter-Ordnung im Staate : mit bes. Rücksicht auf Schlesien
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itens der Stand der kleinen Land-Gemeinden,

gegenüber 2tenö dem Zten Dürgerstande.A.) — Baucrngemeinden 4tens sten — —

Z.) — freien Gnthsherren 6cens »ten —

7.) Erbstand des Adels Ltcns einstigen Pacrizier-

Skande.

und 9.) —' der Herzoge und Fürsten.

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Der jetzige Wehrstand bedarf (mit Rücksicht auf §.42.) da jetzt alle Staatsbürger lilii conscri^ri sind, keines>ar>-oz conscri^ri oder Repräsentanten, weder in den Pro-vinziell- noch Reichsständen, eben so wenig der Staats-Beamten-Stan d, da dessen Interessen so zahlreich auchderselbe ist, im Staatsrath und Ministerin besorgt werden.Der Lehrstand hingegen — nicht der Gelehrten - Stand,denn Gelehrte giebt es jetzt in'alien Ständen — würde inder Provinzial - Versammlung durch ein Mitglied derBrcslauer-Univcrsität, zumal diese auf Grundbesitz radizie-re Renten bezicht, auch schicklich zu repräsentiern seyn, sowie die Geistlichkeit, welche in der Vorzeit ein Hauptgliedder schlesischen Land-Stände war, durch ein Mitglied desDohnuCapitels zu Breslan und durch ei» Mitglied derkünftigen Provinzial,Synode.

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Die Bestimmung der Zahl der zu den Provinzial-Versammmlungen einzuberufenden Depnrirten der genann,lcn Stände, ist lediglich Sache der Staatö-Curatel, wennnur kein Stand Übergängen wird. Die Wahl jener Zahlist schon geschehen, wenn nur gewählte Vorsteher der