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Die Städte in Schlesien beschickten auch schon inbet Vorzeit den Landtag und Breslau insbesondere mitgroßem Gewicht. //Die Städte-Ordnung, — sagt Bcn-zenberg in seinem Mancherlei über Verfassung — mußsich aus der Verfassung entwickeln, und wen» eine Städ-te-Ordnung dem inneren Leben der Städte entsprechen soll,so muß jede Stadt ihre Stadt-Ordnung selbst machen."Dieser Meinung dürfte in so fern beizustimmen seyn, alsmit Rücksicht auf §. 49. städtische oder stadtbürgerlicheStände sich füglich nicht durch Stadt-Gemeinden, sondernnur durch GcwcrbS - Corporazioucu bilden und darstellenlassen, indem jene nur Köpfe aggregiren, aber nicht Bür-ger durch ihre wahlvcrwandte Interessen assimiliren. Auchscheint, daß die Gesetzgebung neuerdings die ohnehin beiFrcigebung der Gewerbe nicht unbedingt für auflösbar er-klärten Zünfte und Innungen durch Bildung von Seiner-be-Tteucr-Corporazionen in erneuerter aber verbesserter Ge-stalt wieder aufleben lassen wolle; und dann wird cö sichauch von selbst zeigen, wie die wahlvcrwandcen Gcwerbs-Corporazionen der Städte zur repräsentativnsfähigen Ein-heit in Ständen sich zu verbinden vermögen.
So könnte sich ein stadtbürgerlicher Stand aus denCorporazionen der Kaufmaiius-Innungen, ein zweiter ausden Corporazionen der gcsammtcn Gewcrks-Zünfte, undein dritter aüs allen übrigen städtischen Bürgern bilden,so wie auch ein städtischer Erb-Stand zuläßig wäre ausPatrizier.Familie» der großen Städte, besonders wenn auchihnen wie in England Stiftungen von Majoraten ohneLandgrund-Desitz erlaubt würden.
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Auf solche Weise würden sich zu einer Provinzial-Stände Versammlung in Schlesien formircn lassen: