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Ueber Freiheit und Unter-Ordnung im Staate : mit bes. Rücksicht auf Schlesien
Entstehung
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Erbstände oder den Adelstand würde Schlesien ins Klassen nach alter Landtags - Ordnung aufstellen können,die eine in den Besitzern der sogenannten niederen Stankdesherrschasten und adelichen Majorate und Fideieommisse,die andre und höchste aus den Herzoglichen und Fürstliche«Häusern in Schlesien.

*) Es ist historisch bemerkenswerth, dass die Allodiak,Ritter - Güther in Schlesien vor Aufhebung desZncolatS, gleichsam ein Gesammt-Fideicommiß desalten schlesischen Adels waren, und daß die ständi-schen Verhältnisse der ehemaligen souverainen undunter Ocstcrreichischer Hoheit mediatisirtcn schlesischenStandeeherren zunächst auf die in den ehemaligenpreußisch-fränkische» Provinzen mediatisirten Reichs-Herrschaften, von diesen in der Bairischen Gesetz-gebung auf die in Baiern mediatisirten Reichefür-ften und erklärtermaßen au« der Dairischen Urkundewieder in die deutsche Bundes-Akte zur Verhältniß-Festsetzung sämmtlicher mediatisirten Reichs-Landes,Herren als Normen übergingen. Die schlesischenfreienAandes-Herren sollen diesen Titel erhal-ten haben, weil sie stehend dem König huldigten,dagegen die Herzoge kniend.

ren selbst zur Masse, jetzt zum großen Theil E«delleute, die zu einfältig oder träge sind, um demStaate zu dienen" und zähle die wenigen lebendenGurhsbesitzer von Adel in Schlesien, welche außerVorstehendem nicht dem Staate gedient habe», essey im Militair oder Civil."