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Ueber Freiheit und Unter-Ordnung im Staate : mit bes. Rücksicht auf Schlesien
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dem Vorsitz eines Directors sogar schon den Titel: Nepra-sentanren führen, und die auch aus dem alte» Landtags-System den Titel : der Landes - Aeltesten für die Vorsteherder Corporazion in den Kreisen adoptirec hat. Dieselandschaftliche Corporazion besorgt bereits über 50 Jahreauf das rühmlichste im doppelten Sinne des Worts nichtnur die Interessen ihrer Mitglieder, sonder» auch des größ-te» Theils aller Capitalisten der Provinz, als Haupt-Trieb-feder geordneter und fleißiger Dewirchschaftung der größe-ren Landgüter. Sie würde unstreitig noch mehr für dasWohl der Provinz durch initiative Berathung einschlagen-der Angelegenheiten haben wirke» können, wenn ihr diesnicht ausdrücklich von Friedrich dem Großen wäre unter-sagt worden, weil derselbe die durch ihn als Eroberer auf-gelößte ältere schlesische Landstände nicht revivisziren wollte.

Wenig Veränderung ist jetzt nöthig, um die Landschaftzur bestmöglichsten Landstandschaft der freien Euths-Herrenzu organisiren, und zwar ohne besonderen Kosten-Aufwand.

Schlesien besitzt auch seit >607 ein Institut landstän-bischer Polizei-Verwaltung, das sich dem der englischenFriedensrichter annähert, in seinen Kreis - P ol izei - D i-sirictS-Commissarien, welche größrenrheils aus derKlasse der Gulhsherren und ihrer Stellvertreter gewähltsind, und unter Direecion der Landräthe, welche den eng-lischen ScherifS auch nicht unähnlich, viel Gutes umsonstschon bewirkt haben und noch ferner bewirken werden.Rühmlichst haben mehrere der angesehensten Guchshercendiese Verwaltung übernommen, so wie auch Schlesien dasin der Geschichte einzig dastehende Beispiel auszuweisenhat, daß einer seiner selbst gewählten Landräthe den Thronals souveräner Landesherr in der Person des jetzigen Her-zogs von Anhalt,Köchen bestieg.

*) Man vergleiche hiermit Steffens (C. 1. 262.)wo er schmähend sagt:Die Gurhsbesitzer gehö-