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zu den Land-Gemeinde» (§. 72.) gezogen werden, ohne ollenoch bestehende Verhältnisse auf das unnatürlichste zu alte,rireu. Es giebt in Schlesien sehr viele GuthsherrlicheDörfer und Höfe ohne eigentliche Bauerhöfe mit Acker, undHaus-säßigen kleinen Dienstleuten. Diese wie das eigent,liehe oft sehr zahlreiche Gesinde der Gutheherren, würdennur zu den kleinen Gemeinden zu zahle» seyn, und dieGutheherren oder ihre Stellvertreter ohne Wahl als ihreGemeinde-Vorsteher anzusehen haben. Selbst in der Syn,odal-Ordnung würde der Guthsherr und Kirchen - Patronnicht Mitglied der Gemeinde zu nennen seyn, damit seinständisches Verhältniß nicht mit dem kirchlichen verwechseltwerde.
Es ist hierbei nicht zu entrichten, daß die meistenKirchen in Schlesien größrentheils auf Kosten von Guths,beschern erbaut wurden, und auch noch erhalten werden.Daß die Wahl der Schulzen als Stell - Vertreter desGuthsherr» in diesen ihnen dienstpflichtige» Gemeindenden Guthsherren verbliebe, folgt von selbst.
*) Auch Steffens sagt: „daß aus der Natur desDienstgeschäftes selbst ein kleinerer, untergeordnetermit Dienstbarkeit behafteter Besitz entstehen, oder,wo er »och ist, erhalten werden müsse." Aber ohneVerträge kann dies nicht geschehen, und ohne Siehe,rung dieser Verträge, die wenigstens nicht im GeistWeimarischer Journalisten liegt, welche sogar dieGuthsherren zwingen möchten, ihre auf Zeit ver,pachtete Grundstücke in Erbpacht zu überlassen.
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Schlesien besitzt bereits eine geordnete Corporazion desfreien Guthsherren-Standes in der ursprünglich schlesischenlandschaftlichen Credit, Assoziativ», deren Vorsteher unter
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