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Ueber Freiheit und Unter-Ordnung im Staate : mit bes. Rücksicht auf Schlesien
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Kriegs-Steuern unter sich geschäht habe», obwohl sie keineDeputirce zu den Landtage» schicken durften. In diesenDaucrn-Dörfern unterscheidet man auch sogenannt zwischender großen und kleinen Gemeinde mit Groß- undKlein-Scholzen. Dies Verhältniß wäre um so mehr bei-zubehalten, da sich auf dem platten Lande die Zahl dererimmer mehr vermehre» wird, die nicht eigentliche Bauernsind, damit daö Interesse der sogenannt kleinen Leute oderGemeinden nicht durch die Uebermachc der großen Bauer»beengt werde; und sonder Zweifel werden auü diesen klei-nen Gemeinden einst würdige gewählte Vorsteher derselbenzur Standschaft berufen werden können.

Sollen, wie nöthig, die Familien-Räthe in ihren Ge-meinden einen Stützpunkt finden, so ist auch die Wieder-Einführung der alldeutschen bäuerliche» Ruggerichte, diein Schlesien unter dem gramen der Dreidinge auch nochjetzt bekannt sind, sehr zu desideriren.

Die kleineren Frevel, welche auch in Frankreich nichtvor die eigentlichen Justiz-Behörden, sondern vor soge-nannte känrcrniL clö corrcmlioir gezogen werden, würde»vor diese Dreidinge gehören.

*) Die preußische Kriminal-Zusiiz wirkte durch Ab-schaffung jener Ruggerichte i» Franken so uachrdei-lig, daß die kleineren Frevel, insbesondre die Forst-Hurh- und Feld-Frevel, deren sonst wenig mehr zurügen waren, äußerst sich vermehrten. Der Ver-fasser extrahiere als Kreis - Direecvr die Autorisa-tion, eine sehr große Zahl derselben in alter Ma-nier abrügen lassen zu dürfen, weil die Justiz-Aemter nicht vermochten, dieselben in Genchlv-Zormabzuurreln; und die Wälder ruhten wieder.

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Die Besitzer der ehemaligen Allodial-Rittergüter wür-den, wie schon bei den alten schlesischen Landtagen, denfreien Gurhö-Herren- Stand bilden, und können mchc