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Ueber Freiheit und Unter-Ordnung im Staate : mit bes. Rücksicht auf Schlesien
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mein vorläufig bemerkt, daß der Familie oder dem Fami-lien-Narh alle Rechte und Pflichten übertrafen werdenmüssen, welche die Mündigkeitü- und LoslassungS- undHörigkeits-V-rhältnisse zur Familie und zum Ort der Ge-burt begründen; daß vor allem jede Familie ein Ehren-gericht über die Mitglieder der Familie jnrymäßig zurBestätigung der persönlichen Richter zu halten befugt wer-de; daß die unehlichcn Kinder zur Familie der Mütter,wenn auch ohne Aenderung ihrer übrigen Nechts-Verhält-nisse, angewiesen werden, und daß unglücklichen Waisen(oder ihren Vormunden) die Wahl gelassen werde, sich zumMitglied der Familie eines seiner Taufpathen zu ernen-nen, falls nicht die Familie eines derselben mit christlicherLiebes-Pflicht aus eigenem Antriebe dessen Aufnahme be-schließen sollte.

Auf solche Weise wird dann niemand im Staate zufinden seyn, der nicht z» einer Familie gehöre, und dieheil'ge Schrift wird wieder mit festerem Anhalt den Die-nenden sagen können:Lasset euch dünken, daß ihr Gottdem Herren dienet und nicht den Menschen, und wisset,was ein jeglicher Gutes thun wird, das wird er vomHerrn empfangen, er sey Knecht oder ein Freyer."

*) Die Kamphsche» Annalen weisen z. B. nach,daß >tO7 an igay gewaltsame Einbrüche, i^iStraßcnraube und >gy Brandstiftungen y6/,6Diebstähle, in unserm Staat zur gerichtlichen Cog-nizion gekommen sind. Ein klarer Beweis vonMangel an Hörigkeit, nicht gerechnet die Millio-nen kleine Diebstählc, welche ohne Uebertreibungjährlich unerkannt und ungerügt von Dienstboten». s. w. geschehen. Doch das gelobte Englandleider noch mehr durch den Mangel an Hörigkeirs-Verhaltniß, da es trotz der Armen-Taxe im Zäh-re -L>7 »ach jährlich gestiegener Proporzio» 1302