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.Nils xerrona ist. Das Wort: gehorsamen, stammt»ach römischer Nechrssprache (purere) von den Eltern (xa-iLiires) also von der Familie ursprünglich ab.
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Das Landrecht legt zwar der Familie im weitemWort-Sinne Pflichten der Verpflegung auf, giebt ihr aberkeine corrclative Rechte zur Obsorge über die Mitgliederder Familie. Es sagt mir (T. 1. T. §. 5.) daß durchdie Abkunft von gemeinschaftlichen Stamm-Eltern Fami?lien-Verhältnisse begründet werden, dagegen aber (T. 2.T. §. 6Z9.) daß unchliche Kinder weder in die Fami-lie des Vaters noch der Mutter treten. Nun zähle mandiese familien-lose» im Staate und wisse, wie Verfasserdieses aus langer AmtS-Erfahrung, wie wenig die vor-mundschaftlichcn Gerichte in den untersten Volks-Elasse»diese natürlichen Kinder bevormunden.
Nach Tit. 4. §. 7. »o. sollen zwar gemeinschaft-liche Familien - Angelegenheiten durch Beratbschlagungenund Schlüße der ganzen Familie angeordnet und von die-ser die FamiliemVorsteher gewählt werden. Auf diese An-deutung zum Bessern wäre weiter zu baue», wenn die Ge-setzgebung noch bestimmte, welche Familien-Angelegenhei-ten außer den fideicommissarische», vor den Familien-Nath gehörten; diesen hat zweckmäßig der Ooclo Napo-leon cornpose cle six parents on ailliss sons le preLe-cls ein jnge cle palx, und insbesondere die Vormund-schafts-Angelegeiiheicen ihnen übertrage». Unsre Eesetzge-gebung kann bei unsrer sonstigen vortrefflichen Pupillar-Ordnung noch mehr leisten in dieser wichtigen Angelegen-heit und ist erkannt, daß diese nöthig sey, um von untenauf die Unter-Ordnung und Freiheit der StaatS-Gesell-schaft solide zu basiren, so wird es sich auch von selbst zei-gen, was dicserhalb zu thun. Hier sey nur so viel allge.