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Ueber Freiheit und Unter-Ordnung im Staate : mit bes. Rücksicht auf Schlesien
Entstehung
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verordnete auch noch das Landrecht Th. 2. T. 7. §. 2.wer zum Bauernstande gehört, darf, ohne Erlaubnißdes Staates, weder selbst ein bürgerliches, Gewerbe treibe»noch seine Kinder dazu widmen. Jetzt entlaufen die un-bedingt losgelassenen Kinder nicht nur den Gemeinden ih-res Geburts-Ortes, sondern auch den Eltern, um frey zuheissen: d. h. um bei Gesinde-Mäcklern (Menschenmäck-ler») oder auf Gesinde-Märkten sich als freies Gesinde zuvcrmiethcn, und so auch die Eltern zum Miethen gleicherArt zu zwinge», bis etwa die Sünde den Eltern ihreKinder wieder heimfendet, und ihnen faktisch-tragisch wei-set, wohin sie eigentlich i» der Regel hörig sind.

H Mit Verwunderung sah der Verfasser igog inBrcslau die Fülle des ersten Gesinde-Markts nachAufhebung der Erbunterthänigkcir. Mit tiefsterVcrrubniß las er in den neuesten Tageblätternder Hauptstädte, die Wiederholung des lauten Be-kenntnisses. wie sehr seit jener Zeit die Zahl derApollo-Säle des tanzenden Gesindes sich vermehrtund dessen Sittlichkeit sich bis zum höchsten Ver-derben vermindert hat, und rührend liest man inden neuesten schlesischen Provinzialblättern die Fak-ta, wodurch ein wackerer Landgeistlichcr naher be-weiset, wie auf jenen FreiheitS-Zügen der Dienst-boten die unsittlicheren Gemeinden die sittlicherenverwilderten, und aller sonstige gute Einfluß derGnlhsherrschafc, der Eltern, Verwandten, Predi-ger und Lehrer so vertrocknete. Daß Gott undder König sich dieser losgelassenen Verlassenen er-barmen, muß man also deren und bitten!

6y.

Von Staatöwcgen nichts gegen diesen Uebclstand zuthu», heißt: alles dafür thun; wobei zu beachten, nicht