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Ueber Freiheit und Unter-Ordnung im Staate : mit bes. Rücksicht auf Schlesien
Entstehung
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sind, wen» auch aus dem Taeitus und Julius-Cäsar nach.'zuweisen ist, daß das alte Subditel-Verhältniß über soonJahre unter den Landbewohnern bestanden und so naturhi-storisch geworden, so ist es Pflicht, »ach praktischer Ueber-zeugung die Mängel der neuen Ordnung im Vergleich zurältern und die Mittel anzuzeigen, wodurch die neue Ord-nung, ihrem Zweck entsprechend, die ältere zeitgemäß nochwo möglich übertreffen könne.

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Ohnstreitig war das Familien - Band durch den son-stigen Guthsherrlichen und Zunft-Verband, von außen fe-ster und patriarchalischer verknüpft als jetzt. Unter lünn-Ua verstand der Römer auch insbesondere das Haus-Ge-sinde und unter zwtsr kancklias nicht blos den Vater sei-ner Kinder, sondern den Hausvater der ganzen Hausge-nossenschafc. Da aber nach Taeirus die alten Deutschenkeine sklavische l'aiulll-wes hatten, sondern: clniiins nkli-

cia nxcir na lidcwi Lxsecjwniitnr (C. LI.) so trennten sichzweifelsohne die Kinder einer Familie nur selten von ih-rem Patriarchen. Auch angenommen, daß jeder Erbe des-jenigen Souvcrains aus der Vorzeit, der z. B. durch fak-tischen Kriegs-Vertrag (§. 4g.) Leibeigenschaft in seinemLande statuirte, auch die fürstliche Macht-Vollkommenheithabe, dieses Statut aufzuheben, so folgt daraus noch nicht,daß mit Aushebung dieses gezwungenen Verhältnisses auchdas ungezwungenere natürliche Verhältniß der Hörig-keit, sowohl zur Familie als zur Gemeinde des Geburts-Ortcs mir aufgelöset werde. Vielmehr bleibt der Fürstnach §. HZ. als Obervorniund so berechtiget als verpflichtet,über die Mündigkeit und Loslassung aus der Familie undder Gemeinde, wie aus dem Lande selbst, kurz über dieHörigkeit der Landeskinder gesetzlich zu verfügen. Darum