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Ueber Freiheit und Unter-Ordnung im Staate : mit bes. Rücksicht auf Schlesien
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gen hört'- es sey nothwendig, daß selbst die Bosheitun gescheut in der Repräsentation laut werdendürfe, die er unbedingt öffentlich verlangt, damit dort derIrrthum, ehe er zur That wird, als Irrthum vernichtetwerde. Ist denn aber eine öffentliche Bosheils-Aeußerungnicht auch schon eine That? Und kann Wohl in wildemGeräusch der Qeffentlichkeit das Gemüth die stille Grenzeder Liebesweisheit sicherer finden? —

*) Selbst in England wurden sonst Prozeduren, wel-ehe auf Moralität schädlich wirken konnten, so ge-heim gehalten, daß diejenigen, welche sie bekanntmachten, strenge bestraft wurden, wie neuerdingsin dem Prozeß der Königin zur Sprache kam.

Daß die erste Verhandlung über Gesetzenur mündlich, die letzte aber durch Ablesungschriftlicher Vota, zur Entscheidung führe, scheintdem Verfaßer aus Erfahrung sachgemäß. SchonSchlötzcr riech nicht durch Sprecher sonderndurch Schreiber die Stände verhandeln zu lassen.Zeitiges Nicht-Publiziren ist nicht Gegensatz derOeffentlichkeit, die in Salon s mit Einlaßkartenauch bedingt ist.

64.

Gegen böse Willkühr i» allen Verhältnissen schützt inletzter Instanz nur Religion: das Anerkenntniß morali-scher Welcordnung; und darum ist die Kirche, diese Re-präsentantin der Religion, sie, die sich zum Staat verhält, wiedie liebende Frau zum Manne, oder wie das Herz zumKopfe, den aber die Natur über das Herz gestellt, vomStaat nicht zu schöide».

Darum sagt Paulus wieder mit Recht: Christus istdas Ende des Gesetzes; aber nie soll die Kirche eine äu-ßere Gewalt üben, da ihr Reich nicht von dieser Welt,