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lung sonder Zweifel noch wirksamer aussprechen. Aber niekann der Neichsstandschaft ohne Gefahr der StaatSausiö-sung ein Recht eingeräumt werden, über die Minisrer zurichten, oder die ministeriellen Handlungen faktisch leitenzu wollen, in so weit nicht der Fürst selbst Auenahmewei-se ihnen ein solches Richter-Amt sollte übertragen wollen,da solches Recht offenbar dem Recht oder der Freiheit desFürsten und den, EinheitS-Prinzip der Freiherr des Staa-tes nach allem Vorstehenden widerspricht. Denn ei» sol-ches Recht zum Richter-Amt über die Minister ist aucheines über den Fürsten.*)
*) Steffens sagt zwar (2l 6c>6.) daß die Selbstsuchtin der Person des Königs nicht durch die äußereGewalt der Repräsentation gehemmt werden dür-fe, aber auch im Widerspruch (S. 6-4.) „daßdie Handlungen der Beamten nicht blos dem Ur-theil der Könige, sondern auch der Repräsen-tation unterworfen seyn müßten. Denn sonst herr-sche die Selbstsucht des Königes und die immersteigende Abweichung vom Gesetze müßte selbst Ge-setz werden, woraus die höchste Tiranney sich noth-wendig erzeugen müsse."
63.
Daß über die Berufung und Entlassung undGeschäftS-Qrduung, also auch über die Oöffentlich reitder Neichsstandschaft nur vom Fürsten zu entscheiden sey, f
kann nächstdcm nicht in Zweifel gezogen werben, wie auch, -daß Fälle genug denkbar, wo das auswärtige und auch dasinnere Interesse des Staates nnd insbesondere die Ehredes Fürsten und der Nazion bie Oeffentlichkeit reichöständischcrVerhandlungen versagen. Man erschrickt, wenn man Stef-fens: der sonst so warm und demüthig das Wort der er-
lösenden Liebe in seinen Carrikaniren spricht (2. -ztzv.) sa-