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Ueber Freiheit und Unter-Ordnung im Staate : mit bes. Rücksicht auf Schlesien
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Willkühr schneiender Journalist gleichzeitig böse Willkü-ren ausüben oder wolxl gar selbst erdulden^mag.

6i.

Aber die böse Willkühr der fürstlichen Beamten?!Chikane kann unter legalisirter Form sehr bös - will-kührlich werden! < Hier muß der Verfasser als Preu-

ße antworten: Das Landrecht und alle Jnstrukzionender Beamte» zeigen, daß diese nicht blos dem Königeund den geordneten Administrativ - Controlle», sondernauch den Richtern für böse Willkühr streng verantwortlichsind auch wurden. Selbst die Minister machen hiervonkeine Ausnahme, da dieselben in ihrer Ministerml-Zusam-menstellung, im Staatsrath, durch die Ober-Rechen-Kam-mer und General-Controlle, und von unten durch die mo-natlich dem König unmittelbar eingehenden Zeitungsbe-richte der Regierungen, die ungehemmten Jmmediat-Vor-stellungen ohngerechnec, ihre crwannigen Willkührcn täg-lich in Vergrößerungs - Spiegeln zur Reflexion zu ziehenhaben.

Auch verfügte einst Friedrich der Einzige, daß inzweifelhaften Rechts - Fällen, wo das eigene Interesse desFiseus mit dem der Unterthanen collidirce, die Gerichts-höfe wider den Fiseus entscheiden dürften.

Auf diesen zum Theil ganz eigenthümlich preußischenStaats - Geistes - Elementen , ruhte die staatsbürgerlicheFreiheit nicht blos interimistisch ganz sicher und ohnfehl-bar sicherer als sie auf einer Nepräsentazion> ohne jene ruhen würde.

62.

Die öffentliche Meinung wirkte auch ohne Neprä,sentation, und kann sich in der Neichsstandische» Versamm-