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Ueber Freiheit und Unter-Ordnung im Staate : mit bes. Rücksicht auf Schlesien
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Amt über die andere anmaßen darf. —> So ist der Fürst inaller Richtung das einigende Band der mannigfaltigen gei-stigen Thätigkeiten der Individuen, ohne Beschränkung dereigenthümlichen Freiheiten der Zndivitue» als solcher nndMitglieder von Corporazionen und Standen.

Und so steht das ausschließliche Verhältniß des Für-- -sten: in eigner Sache, als Obervormund nnd oberster Rich-ter mit vollziehender Macht principienmäßig fest,

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Nun ist noch sein Verhältniß als Oberhaupt derReichestandschast und der allgemeinen Gesetzgebung (§. ,gi.)näher zu erwägen, und zunächst die Hanpc-Frage, welcheInteresse» sind bei der Reichestandschast von ihren durchdie Stände gewählten Mitgliedern zu vergegenwärtigen?Unberufen oder competent ist es nach §. Zo. nichtihre Sache, was vorstehende Sache des Fürsten, nnd abge-sondertes Thätigkeits - oder FreiheitS - Interesse der Fami-lien, Corporazionen und verschiedenen Stände ist; sondernnur, was alle zur NeichSstandschasc ineocporlrcen Ständeallgemein gleichmäßig — nicht gleichartig — betrifft, istGegenstand der Reichestandschast; und in allen diese»Fällen competirt ihr die Cvnelusto» nach Scimmenrechr,wie es in Praxi entweder von oben herab oder von untenheraus siatuirt worden ist; und nicht nach idealistrten Be-griffen von Stimmenrcchr, indem es keine Stimmen »priorigiebt.

*) Selbst Englands Beispiel beweiset diesen Satz, wieneuerdings im Prozeß der Königin, daß Mehrheitder Stimmen nicht unbedingt entscheidet. Sogardie neueste spanische EvnstiLuzion schreibt vor, wieviel Stimme» zur Abstimmung erforderlich gegen-wärtig seyn müssen.