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lirät, und bereist die' Obsorge über die eigentliche»VormundschaftS - Angelegenheiten im Staate insich; da diese, wie alle andere Interessen im Staate, einehöchste Instanz in Einheit erfvrdern, wenn man nichrüberhaupt alle nnd jede Vormundschaft verwerflich findenund die Menschheit verwildern lassen will und' zwar umso mehr, da §. ZJ. und nachgewiesen worden, daß dieThätigkeiten der Heimgegangenen Staatebürger weit um-fassender sind, ale die Thätigkeiten der noch stehenden oderlebenden. IGIicta sacrn, imiictn, z-is ani-pxm n cta. Hallersagt auch selbst B. >. S. 427; die Beförderung der Reli-giosität sey absolut nothwendig; also Sache der StaatS-Eurarei? —
§ 5 -
Dem Fürsten gebührt es insbesondre als Obervormnndaller natürlichen und bestellten Vormünder, theils durch allge-meine Gesetzgebung, theils als Vollstrecker der vormund-schaftlichen Gesetze über die Bedingungen der Mündigkeics-und LoülassungS - Erklärungen zu entscheide», oder kürzerüber die Hörigkeit der Landes-Kinder; weil eollidirendenFalles ohne Autorisazion des Fürsten weder die Familien,noch die Eorporazionen oder Stände darüber zu entscheidenfür eompetenr (nach §. 4L,^Zo.) angesehen werdenkönnen. Die Befugniß zu solcher Gesetzgebung ist nichtschwierig herzuleiten, und selbige nicht unnöthig. Ennl'.Haklers Gegensatz B. 2. S. »Ü7- und §. dg, 69, 70.
ä6.
Aus ganz gleichem Grunde ist auch der Fürst eompetenter Ober-Richter über alle und jede eollidirendenSach-Interessen der Familien, Eorporazionen, Stande,oder in allen Sach-Fällen, in welche» diese als Partheyengegen einander stehen, da keine Parthey sich ein Nichrer-
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