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geschichtlich verknüpft, daß eine Trennung dieses Verhält-nisses durchaus nicht denkbar ist. Es bedarf auch deshalbhierüber nur wenig Worte. So wie jeder Familien - Va-ter: nitor oder schützender natürlicher Vormund der Sei-niacn, ist auch der Landes-Vater schützender Obervormundder Värer oder Vormünder aller Landes-Kinder in höchsterInstanz. Der Staat mag sich historisch von oben heraboder von unten herauf gebildet habe», immer eins. DerFürst-.muß durch die Cohäsione-Kraft des StaarS-GeisteS^vie^cheidung oder Trennung seiner Elemente schützendbehindern, nicht blos auf Hülf-Anruf, wie Haller dedu-zier, sondern der Landesvater muß gegen Faust-und Fehde-Recht den Landfrieden gebieten, wie der Hansvater denHausfrieden. Kurz; der Fürst bestraft schützend nach Ge-sehen und belohnt und begnadigt die Kinder des Landes,wle jeder Hausvater die seinigen und richtet über illegaleAeußerungen bösen Willens vor der That durch Polizei,und nach der That durch Kriminal-Justiz.
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Dcr Landeövater hat auch vor allem sein Land zuschützen, wie der Hausvater sein Haus oder lein Landguthvor feindlichem Anfall von Außen. So wenig aber derHausvater sich zuvörderst von seinen Kindern die Geneh-migung einholen wird, und einzuholen verpflichtet ist, z.D. einen Mordbrenner zu verjagen; oder einen Haus,Dieb gefangen zu nehmen, kann auch eben so wenig demLandeSvater das ausschließliche Recht zur Erklärungund Führung des Krieges von seinen Landcskinderi, strei-tig gemacht werden, mit aller Conseguenz; als OberfeldeHerrn, Friedens-Stifter u. s. w.
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Das weitere Ober-Vormundschafts-Recht des Fürstenfließt aus dem §. naher aufgestellten Begriff der Legn-