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vor ihr Forum zu ziehe», nicht abwärts sich unmittelbareine Gewalt über die Freiheiten der ciuzclueu Staude,Corporazione», Familien und .Individuen anzumaaßen,und eben so wenig aufwärts über die Freiheiten oderRechte des Fsirsien.
Der Fürst hat besondere, von unten auf unantastbareFreiheiten uud Rechte; ,) als Individuum, wie jedes In,dividuum im Staate, eben so s) als Familien-Vater; z)als Oberhaupt der Neichsstandfchaft und allgemeine» Gesetz-gebung; 4) als Mitglied des souveränen Fürstensiandes.
Steffens und Aneillon übergehen die erste, zweiteund vierte vorstehend bezeichnete Cathegorien des Fürsten.Und Steffens sagt sogar (C.2.S. ZLZ.,) daß von den Rech-ten des Königs, im Gegensatze der Rechte des Volks, nichtzu reden sey. Hall er dagegen hat rühmlichst die eigeneSache der Fürsten vertheidiget, und seine Dedukzion genügt..Daher sein scharfer Eifer gegen die Corrcs in Spanien,deren Constitution gänzlich diese Cathegorien oder Freihei-ten des Fürsten entachrete. Z. D. Fürsten-Güter oder Do-inainen sind keine Staatsgüter.
52.
Eine fünfte und zwar für die Staatö - Freiheit diowichtigste souveräne Cathegorie oder Macht des Fürsten istseine Ober - V 0 r m undschnfre -Gewalt, worüber abernamentlich Haller schweigt, obwohl dieselbe aus seinemPrinzip, daß der Mächtigere herrsche, folgt. Diese Gewaltbestimmt zunächst das allgemeine persönliche Subditel-Vcrhältniß der Staatsbürger unter die Tutcl des Mäch-tigsten, des Landes - Vaters; und ist mit der Natur derimmer Schutz und Hülse bedürfenden Menschen so innigst