Sehr praktisch sagt Steffens: (2. S. 5. 5 >.) ,/Ei-
ne Corporazion, eine jede Gemeinde, die ihre eigenen An-gelegenheiten naturgemäß ordnen dars, hat eine lebendigemoralische Persönlichkeit." Durch diese vergegenwärtige»sich schon die Familien-Vater im engeren Kreise demStaate und treten dann. diese moralischen Personen zu ei-nen^/ 6 ngeren Kreise in der Art zusammen, daß die ge-wählte Vorsteher der Eorporazionen dieselben repräsen-tiern, wie der FamiliemVater ohne Wahl seine Familiein der Corporazion repräsentier, so siehe» Stände alsEinheiten der Corporazionen und wieder als moralischePersonen vor uns, die zuletzt im engsten Kreise alsReichs stände sich dem Fürsten vergegenwärtigen, wel-cher sodann in ihrer Versammlung die Einheit des Staa-tes beschließt, und so die Willens - ThätigkeitS- und Frey-Heits.-Aeußeruuge» der Staatsbürger zuletzt in der Einheitseines Willens und seiner souverainen Freiheit cvneenrrirk,welche das Dindungs-Prinzip des Staates ist und durchihre Gewalt die souvcraine oder oberste Gewalt des Staa-tes repräsentier. (cvn 5 . Haller V. 2. S. 435-)
5 °.
Jede Corporazion oder Standschaft muß wie das In-dividuums. 24.) und der Familien-Varer (§. 48-) einegesetzgebende, richtende und vollziehende Gewalt haben.Dieselben könne» aber sich nur auf diejenigen Berüh-ruugs-Punkte oder Interessen beziehen, welche die Wahl-verwandtschaft bestimmte und nur unmittelbar auf dieMitglieder derselben — also nicht abwärts, nicht auf-wärts — sich auf andere Elemente des Staates oder sei-ner Freiheiten erstrecken. Nur auf solche Weise bildet sicheine sondernde Unterordnung derselben in Einheit. Hier-nach hatten auch die Neichsstände nur die Interessen oderVersthrungs-Punkte der Stände, aus welchen sie bestehen,