Vaters, bis der Mündige, freigelassen, durch freie Selbst-Wahl eine andere Wahlverwandtschaft aufzufinden ver-mag. Halter sagt: „Jede Familie bildet schon eine klei-
ne Monarchie, in einer äußern eingeschlossen." Die Frei»hell der meisten Familien wird nur in wenig Momenttcn von der Staatsgewalt berührt; die gesetzgebende rich-tende und vollziehende Gewalt oder Freiheit der Familien-Warer beereiirt jäyrlich oft mehr, wie mancher Fürst, alssolcher, wenn man die Dekrete zählen wollte.
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Wie in der physischen, so auch iu der moralischenWelt herrscht das natürliche Bestreben zur Vereinigung,zur Assuiulazion, zur Affinität. So vereinigen sich zu-nächst die Familien-Vater durch übereinstimmende Thätig-keit oder Freiheit und Abhängigkeit zu freier Wahlver,lpandschasr in Gemeinden oder Corporazioue», und danach dem allgemeinen Gesetz der Cohaerenz die Stärke derCohaefion Mit der Menge der Berührungspunkte im Ver-hältniß steht; die menschlichen Thätigkeiten aber sehr »n-gleichar.rg verschieden und mannichfalcig sind, so kann auchvon einer allgemein bestimmten oder willkührlichen Abthei-lung der staatsbürgerlichen Gesellschaft iu Eorporazionennicht die Nebe seyn, sondern es lassen sich dieselben nurin coiiciwto innerhalb bestimmter Gränze betrachten undabtheilen, oder sondern. Vielmehr erfordert die Freiheitdes Sraares, daß seine Gewalt den Familie» - Vatern inBildung von Eorporazionen, die ihre übereinstimmendeindividuellere Thätigkeit naher verbinden soll, nicht hin-derlich, sondern eher beförderlich sey; denn je solideroder fester die Cohaesions-Kraft des Staates (§. 21.) sei-ne Bestandtheile (§. 47.) iu immer engerer Verbindungconsolidicen oder synrhesiren kann, desto stärker muß seineMacht oder die Eonststenz seiner Einheit seyn und werden.