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Ueber Freiheit und Unter-Ordnung im Staate : mit bes. Rücksicht auf Schlesien
Entstehung
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Haller hat besonders gründlich erwiesen,, daß in der Re-gel von oben herab, von den Fürsten oder deren Machedie Staaten durch Gesetzgebung, Legalitat, Verträge zurEinheit sich bildeten; und so auch sich erhalten! Es mußalso auch rückwärts von unten auf der Zusammenhangoder die Einheit razionell nachgewiesen werden können.Dies geschieht, wenn wir von der gesetzgebenden und voll-ziehenden Macht des Zndividui an (§. 24.) oder von denprimitiven Elementen des StgateS Stufe für Stufe zudieser Einheit aufsteigen. Schon Kant sagt im Allgemeinenalso auch vom Sraat, daß keine Act von Uebereinstim-mung der Zwecke denkbar sey als durch Snbordinazion,so daß einer der erste ist, zu dem alle übrige als unterge-ordnete Zwecke zusammenstimmen. Die primitiven un-gleichartigen Prinzipien oder Elemente des Staates habenwir von §. 22. bis hier nachgewiesen. Zurückweisend auf§. itz. ist nun zu zeigen, wie die nächsten Bestandtheiledes Staates (oder in der Sprache der Naturlchre'. diepiartos coiistitntrvss ^roxlmos seri pirurcipüa piroxima)nämlich die Stände, aus den entfernten Bestandtheilen(principuis scni pmrtiiaras isrriotls) nämlich aus den Ge-meinden oder Corporazionen und Familien entstehenund bestehen? Wir antworten: durch Wahlvcrwand-schaft oder Wirkung der staatSgeistigen Eohacsions-Kraft. (§. 2i.)

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Diese Wahlverwandschaft ist theils eine natürliche,theils eine freig ewählte. Jene ist identisch mit dererblichen Freiheit oder Unterordnung des Menschen (§-zrH.)und bildet die Einheit der Familie. Die Geburt be-stimmt den Sohn zunächst zur Wahlverwandtschaft seines