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Ueber Freiheit und Unter-Ordnung im Staate : mit bes. Rücksicht auf Schlesien
Entstehung
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gehoben werden könnten, wie auch Steffens von Hak-ler» zu vermeinen scheint, so widerlegt sich dieser Glaubedurch die bestimmtesten Gegen-Erklärungen Hallers instinem ZZtcn Capitel; wenn auch Hnller andern Ortssagt: daß es in Fürstenthnmcrn schlechterdings- keine Na-zi onal - Verträge gebe» könne.

Da aber auch Haller hierbei (S. uz.) sagt: „daßdie Nazio», als Eommunität betrachtet, gar nicht existireund nicht eine vereinigte, sondern nur eine zerstreute Mengevon Mensche» sey, ein Aggregat" so ist dies wohl nur inso weit für richtig anzusehen, als es § rg. gezeigt wordenist. -

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Das Entstehen uud Bestehen der Vertrage in denStaaten ist nach §. 2". zweifelsohne mit der Existenz die-ser gleichzeitig und correlativ, legislativ und legal oder le-gitim; aber nicht unabänderlich. Vielmehr sind beideeiner unaufhörliche» Abänderung unterworfen aus der Na-tur ihrer Elemente, da diese nur (§. 22.) in Aeußerun-gen der Thätigkeiten oder Freiheiten der StaatS-Bürgerbestehen, welche stnnlich wahrnehmbar, also immer beweg-lich sind. Nur so hat das Wort: Staatsleben, wah-ren Sinn. Aber der LebcnS-Prozeß des Staates sey deveiner Aloe, nicht einer präzipitirten essigsauern oder fau-lenden Gährung!

46.

Für das Bestehen der Staaten oder die Erfüllungder Verträge sorgt in letzter Instanz die absolute GewaltGottes, auch für die Vernichtung derselben, wenn der Wil-le wieder moralische Weltordnung wählt, welchen Falles sieden Tod von Anbeginn in sich trage». (§. 40.)