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Ueber Freiheit und Unter-Ordnung im Staate : mit bes. Rücksicht auf Schlesien
Entstehung
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„ne Unfähigkeit zu begreiffen, wie eine Menge Gedanken„Verhältnisse, gesellige Formen sich in und mit einander„entwickeln, wechselseitig auf einander einwirken, ohne daß„man das Recht hat zu behaupten, daß diese herrschenden„Begriffe, die sich aus der Zeit gestalteten, eben das eiu-„zig Gestaltende der Zeit waren." Und Aneillo»sagt (S. >9.) „Schwach, unbefriedigend, ja unbändig er-scheint Haller, wenn er seine historischen Deduktionen„der verschiedenen Haupt-Verfassungen, als eine allge-„meine gültige Theorie des StaatSrechteS, als die einzi-„ge Quelle der Rechtmäßigkeit der Staaten an-„gicbc." Hallcr's hier einschlagendes Capitel vom-natür-lichen Ursprung aller geselligen Verhältnisse beweiset, daßdiese Behauptungen von Haller nicht wie sie vorstehen,die seinigcn sind. Hier zeigt dieselbe z. B. (B. i.S- Z39-) ausdrücklich: daß die Natur oder die

Gnade Gottes das gestaltende in den Staaten warund (S. Z25.) daß die Quelle der Nechtmäßigkeitin allgemeiner natürlicher Menschenpflicht beste-he, n. s. w.

Wenn aber auch die Hallcrsche Dedukzionen nicht fürerschöpfend anzusehen sind, so ist nur so viel damit be-wiesen, daß er keine Theorie einer Staatswissenschaft an-erkennt, die sich nicht razionell von einer comparativen All-gemeinheit deriviret, sondern, die, wie Ancillon (S. 19so.) will, auch die noch möglichen Thatsachen ausBegriffen entwickelt, etwa wie Steffens aus dem ei-genthümlichen Begriff der Eigenthümlichkeit, wobei sichauf §. gß. bezogen werden muß.

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Wenn Ancillon ferner S. 22. sagt: Man müsse

nach den Hallcrschen Ausdrücken glauben, daß die Verträ-ge, aus deren Aggregation Haller die Staaten entstehenließe, unverbrüchlich ewig wären und nie rechtmäßig auf-