21
auch nicht immer äußerlich vom Mensche» erkannt, weilBöses nicht aus dem göttlich-guten im Menschen erfol-gen kann, sondern nur aus Aeußerungen der Sinne. Un-schuldig wird der Mensch geboren. Nach Graden schul-dig lebt und stirbt der Mensch. Gott aber fügt ausBösem der Menschen Gutes, und nichts Döst-s aus Gu-tem der Mensche». Nevoluzionen sind also keine göttli-che Fügungen, nur Zulassungen.
41.
Das moralisch nicht Böse ist aber oft eine ThätigkeitS-Aeußerung, die im AbhängigkeitS-Verhältniß zum Staatein Unrecht ist, und darum ist gut und böse, von Rechtund Unrecht, so auch Moralität von Legalität zuunterscheiden. Die Wahlfreiheit zwischen gur und bö-se ist allerdings bewußte Selbstbestimmung, aber eben dar-um diese nur eine Art der menschlichen Freiheit, nicht dieFreiheit selbst im vollesten Sinne. (§. 2^.) Moralisch bö-se z. B. ist eine positiv gesetzlich verbotene Befriedigungder natürlichsten Neigungen und Bedürfnisse nicht, aberunrecht, wogegen der chinesische Kindermord rechtlich er-laubt ist, wie bei den Römern der Sklavcnmvrd es war,aber nicht moralisch. Du sollst tödte», sagt dasKriegs-Gcsetz, nicht die Moral. Die moralische Freiheitist solchen Falles untergeordnet der Abhängigkeit vomStaace oder der bürgerlichen Freiheit. Auch sind allehöchste Maximen der Moral-Systeme, deren Anwendungeine bewußte Selbstbestimmung voraussetzt, Nullen, dem»och nicht gebornen, unmündigen, schlafenden, verrückten,erblaßten Menschen, für welche aber die Maximen der Le-galität oder die Gesetze des Staates schützend wirken müs-sen. Legalität ist also, ohne Sprachverwirrung, nicht mitMoralität für identisch anzusehen, wie Steffens (C. 2.S. ) thut. Der Staat hat es also auch nicht mit dem