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Ueber Freiheit und Unter-Ordnung im Staate : mit bes. Rücksicht auf Schlesien
Entstehung
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Steffens S. 4g. behauptet:' „daß die meiste» Eigen«thümlichkeiten unter bürgerliche Gesetze untergeordnet wer«den müßten.".

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Doch zurückkehrend zu den Elementen des Staates:zu den relativen und äußern, schon positiven und noch ak«live» Freiheiten der Individuen oder Staatsbürger (§. zz.)ist näher zu unterscheiden, wie diese Freiheiten des Indi-vidui beschaffen sind, und sich verhalten als Abhängigkeit l,) von der Natur, 2) von seiner Wahl und z) vomStaat oder seinen Mitbürgern.

4 ".

Die gewaltige aber gütige Natur, welche forthingleichßeitlich männlich und weiblich das Geschlecht regene-riren läßt, fesselt zunächst den Mensche» an ein Vater-land, an Eltern und an den Gebrauch seiner Sinne. Sowenig ein Mensch mit Gott rechten kann, daß er aufdiesem und nicht einem andern Planeten geboren worden,kann er es auch nicht darüber, daß er mit seiner Thätigkeit oderFreiheit zunächst von den Narur-Gesehen seines Vater-landes abhängig ist, dann von dem Willen seiner Elternbis zur Mündigkeit und von dem Gebrauch seiner Sinnenach Maaßgabe seiner Bedürfnisse und Umgebungen undder besondern Qualifikazion seiner Sinn-Organe.

Diese seine erbliche Freiheit oder Abhängigkeit (§ 2y.)mahnt ihn täglich an die Allgewalt der Natur, und wenner auch wähnt, sich ihr nicht zu unterwerfen, so geschiehtes doch, in so weit seine Wahl-Freiheit ihn nicht zumBessern leitet, und er dieser Wahl-Freiheit mächtig odermündig wird; denn nichts Böses giebt eö in der Thatder Menschen, dem nicht Strafe auf dem Fuße folgt, wenn