' ' ' " 36 .
Dem Sprachsinn gemäß, ist die besondere Eigenthüm-lichkeit des Zndividni oder die Individualität derStaatsbürger von dem, was man sprachgebräuchlich ihrEigenthum nennt, anerkannt gesondert oder verschieden,wenn auch Steffens (2. S- -65.) Eigenthum jeder Artmit Eigenthümlichkeit der Person oder gar Eigenthümlich-keit des menschlichen Geschlechtes für identisch erklärt.
Nach kann es der Staat mit der Individua-
lität des Staatsbürgers nur in so weit zu thun haben,als dieselbe durch die Thätigkeit seiner sinnlichen Organesich äußert und in so fern wäre jm Angesicht des Staa-tes: Individualität mit der äußern Freiheit des Indivi«dui identisch; oder auch mit der Abhängigkeit oder Unter-ordnung desselben; weshalb auch wohl Herbart gegen
neuere Versuch seiner Erklärung nicht für genü-gend klar überzeugend gehalten wird: daß Stef-fens in dieser seiner eigenthümlichen oder indi-viduellen Idee unerreichbar ist und es also fürden freien Willen seiner Zeitgenossenschaft nochdie Frage ist, ob dieselbe diesen seinen Haupt-punkt für einen beliebig fixirte» Anfangs- undEndpunkt solcher Arc ansehen soll, wie §. g.bezeichnet wurde, und von dem es heißt i noliUnklare- cirunlos insos; oder ob man auf seineAutorität den Schein der Wahrheit für wahresLicht gläubig ansehen will, weil man nach Ihm(c. 2. 51Z.) nie das Licht, sondern nur denSchein äußerlich wahrnehmen kann? sollte cöauch nicht für sprachverwirrend angesehen werdenwenn Steffens ebendaselbst behauptet: daß dasLicht das Sehen selber ist, welches sehendes Lichtwir uns vorbehalte» müssen, an einem ander»Ort« bei Licht näher zu beschauen.
il
5