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weit erkennen und erfahren kann, als er nach §. 27.Recht und Macht dazu hat, und da es auch keine Wahr-nehmung eines freien Willens giebt, ohne sinnliche Aeu-ßerung. Der Staat hat es also auch nicht mit der all-gemeinen Eigenthümlichkeit des Geschlechtes oder der in-neren Freiheit desselben zu thun, die nur unter GottesGewalt stehet, sondern nur mir den individuellen -Aeuße-rungen de/sselben, durch die Thätigkeit der sinnlichen Or-gane der Staatsbürger oder mit der individuelle» äußernFreiheit derselben. Der Staac kann daher auchnur durch äußere Macht oder Gewalt-Mittel aufdie Individuen wirken.
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In näherer Betrachtung der individuellen Freiheit istzu bemerken, daß die Eigenthümlichkeit nicht das Sondern-de unter den Menschen ist, wie Steffens (L. 2. S. >25.)behauptet, wenn man wie Steffens, unter dieser Eigen-thümlichkeit die des Geschlechts, oder die von ihm soge-nannte ewige Persönlichkeit begreisst, und nicht: die re-
lative Freiheit der Individuen. Jene Eigenthümlichkeitdes menschlichen Geschlechts ist wohl nur das Sonderndedieses Geschlechts von allen übrigen Geschlechtern der gött-lichen Schöpfung. —
*) So sehr sich auch Steffens mühte, seinen Be-griff von Eigenthümlichkeit verständlich zu ma-chen, so wenig ist es ihm gelungen, gleich wieFichte ein ähnlicher Versuch nicht gelang. DaSteffens selbst S. -Zo. dies eingestanden, jedochaber dabey erklärte, daß grade diese seine Defini-tion der Hauptpunkt seiner ganzen Untersuchung,die innere Mitte seiner Ansicht von der Ideedes Staate« sey, so scheint es, da auch dieser