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Ueber Freiheit und Unter-Ordnung im Staate : mit bes. Rücksicht auf Schlesien
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Gedanken, Willens- Meinungen, ja! Eudschlüsse, guteöer böse, sind frei von aller Staats-Gewalt, so lange sieei« inneres Eigenthum des Zndividui bleiben, nur seineminneren Sinne wahrnehmbar sind, und durch keine äußer-lich-sinnlich wahrnehmbare Mitteilung: ein Mir, Eigen-thum der Mitgenosseu werden. Diese innere Freiheit desMenschen ist dem ganzen Geschlecht gegeben, ist dessen Ei-genthümlichkeit, ist ohne Maaß bis zum jüngsten Tag.Überschwenglich groß ist der Reichthum dieser innern Frei-heit des Menschen, und mit höchstem Undank wird ihrGenuß verkannt, und vergessen, wenn irgend ein Momentdie äußere Freiheit des Menschen beschränkt. Aber jeneinnere Freiheit ist nicht mit der äußeren identisch, da sieauch ohne diese ist. (Vergl. Steffens C. 2. S. Z99 imGegensatz.)

Diese äußere Freiheit oder Abhängigkeit der Men-schen von den Menschen ist die staatsbürgerliche oder nursogenannte bürgerliche Freiheit. Aber keine äußereMacht oder Gewalt kann selbstthätigen Gehorsam des Zu-divibui ohne dessen Selbst-Beüimmung erzwingen. Soist auch Knechtschaft, wo sie ist, nicht Unterwerfung ausNothwendigkeit und nicht ohne Freiheit des Willens, wä-re es auch leider nur nach dem Grundsatz; -jur seituiori, co^i ne^nlt.

Die äußere relative Freiheit oder Abhängigkeit dereinzelnen Menschen ist unverkennbar auch ein Ausflußder göttlichen Macht; der Menschensohn erbt nur mittel-bar durch seinen leiblichen Vater von Gott dem Vater einbestimmtes Maaß seiner relativen Freiheit, z. V. ob er