IV. Zukunft.
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Daß ein Monarch die Autorität im Staats-Verein repräsentire, daß aber die Idee geknüpftsey wesentlich an seine Würde und nur zufälligan seine Person, die mit ihren Menschlichkeiten,Gebrechlichkeiten und Leidenschaften, wie sie in derKirche nichts als ein Glied der Gemeinde isi, soauch im Staate wie der geringste Unterthau demGesetze pflichtig sey.
Daß, da jedoch im Falle der Uebertretuug jedeAhndung gegen die strafbare Person die unver-letzliche Majestät antasien würde, die Strafbarkeitallein auf die verantwortlichen Werkzeuge gelegtwerde, au die sie zur Ausübung ihrer öffentlichenVerrichtungen gebunden ist.
Daß, da eben so auf der andern Seite dieAusübung der Rechte der Gesammtheit nicht ohnevielfältige Nachtheile in großen Staaten durch dieGesammtheit selbst geschehen kann, die Handhabungderselben durch eigene, ihr verantwortliche Delegirtebewerkstelligt werde, die nun als Repräsentantender Gerechtsame aller Staatsgenoffen den Reprä-sentanten der Autorität im Ministerium entgegentreten.
Daß, wie in dieser letzten Repräsentation dieverschiedenen Funktionen der Autorität zur Ver-tretung gelangen; so in der andern die verschiede-
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