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Der Kampf der Finsterniß mit dem Lichte des neunzehnten Jahrhunderts
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sch». Daher gänzliche Unabhängigkeit ihrerEinkünfte aus eigenen G r nn d b es itzun ge n,Befreiung ihrer Personen und Güter von al-len bürgerlichen Lasten und Leistungen rc.;endlich die eigene, scharf von der weltlichen geschie-dene, Gerichtsbarkeit in allen Fällen ohneUnt ersch icd.

3) Die Erhöhung und Erhaltung des römischen Stuhlesist die erste Pflicht der Geistlichkeit; diese übt sie inblindem Gehorsam und mit knechtischer Unterwürfigkeilaus. Alle Mittel, die dazu dienen, sind gut. Umz. B. die Einkünfte der Dotaria zu vermehren, wachensie sorgfältig, daß keine Dispensation umgangen wird.

4) Jeder Regent, der sich dem römischen Stuhle nurim mindesten widcrsetzt, ist verflucht; selbst wennes auch nicht förmlich ausgesprochen wird. Die Geist-lichkeit ist verpflichtet, die Unterthanen dessel-ben gegen ihn aufzureitzen, wobei die Umstandeentscheiden werden, ob dieses im geheimen, oderöffentlich geschehen kann.

5) Die Geistlichkeit darf kein Staatsgesetz und keineStaatsverordnung für verbindlich halten, bis derrömische Stuhl seine Zustimmung dazu gegeben hat.Ohne dieselbe haben selbst die Genehmigungen der Bi-schöffe und Erzbischöffe keine Gültigkeit!!! —

6) So lange ein Regent der Zufriedenheit des päbstlichenStuhles würdig ist, bleibt die Geistlichkeit zwischenihm und seinen Unterthanen, wie er dieselbenauch behandeln möge, neutral. Ja sie kann so-

'gar, nm ihre Wichtigkeit zu zeigen, und sich Vortheilzu verschaffen, nach Maasgabe der Umstände zum lei-denden Gehorsam rc. vermahnen.