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also Heren und Zauberer und Hcrenprozesse gegeben hat,wird auch die Folter in Gebrauch gewesen seyn. Und wargleich die Folter anfänglich nur für die Knechte bestimmt:so lag doch schon in der Tyrannei) des Pabstes, und inder eingebildeten Gotteslästerung bei der Hcrercy der Grund,daß kein Stand leicht eine Ausnahme hierbei gestattete.
Die Lage der damaligen Angelegenheiten, die Gerichts-Verfassung, die Sitten und Denkungsart jener Zeiten ma-chen es an sich selbst schon höchst wahrscheinlich, daß dieFolter in Deutschland so alt als die Hercnprozesse ist.Man verbinde hicmit die Zeugnisse des kanonischenRechts; so wird man mir hoffentlich beipflichten, daß dieFolter in Deutschland bei den Herenprozessen schon vordem 6ten Jahrhundert im Gebrauch gewesen sey. Der PabstGregor der Heilige schrieb im Jahre 599 an einengewissen Bischof, Namens Januarius: daß er fleißigwider die Zauberer und Heren predigen, und diejenigen,welche sich durch sein Bitten und Ermahnen von den Wegendes Teufels nicht wollten zuruckrufen lassen, mit bren-nendem Eifer angreifen, die Knechte prügelnund peinigen lassen, die Bornehmern aberdurch schickliche Gefängnisse und Schmerzendes Leibes von dem ewigen Verderben derSeele befreien solle. — Ein Zeugniß, das völligentscheidend wird, wenn man damit eben dieses Pabstesanderweitiges Schreiben vom Jahr 601 an einen gewissenNotar, Namens Hadrian, vergleichet. In dem letztembezeiget der heilige Vater seine Zufriedenheit über denfrommen Eifer des Notars, mit welchem derselbe die Hexen-meister verfolgt, und zur gerichtlichen Bestrafung gezogenhatte. Er macht es ferner dem Notar zur Pflicht, Widereinen jeden Zauberer und Hexenmeister, von welchem eretwas in Erfahrung bringen könnte, die allerstrcngste Un-tersuchung anzustellen, und gegen solche Leute, als Feinde