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i» die Hände des König!. Niederrheinischen Con-ststoriums daselbst uiederzulegen. Da nun einerseitsdie Organisation dieses Consistorii die EndschaftIhrer Funktion von selbst mit sich bringt, leztreauch allerdings Sr. Königl. Majestät Absicht ge-mäß, und wenn deren Auflösung in der Bekannt-machung des Hrn. Präsidenten v. Rekmann vomUlten v. M. nicht namentlich proklamirt worden,solches nur eine zufällige Ommission ist; andrerseitsaber Sie von dem vormaligen General-Gouverne-ment überhaupt nur provisorisch mit der Lei,tulig des öffentlichen Unterrichts in Coblenz beauf-tragt gewesen sind, und es nach den Verhältnissendes gedachten Gouvernements auch dessen Absichtund Befugniß niemals hat seyn können, Ihnendort eine destnitive Stellung, nnd damit also ir-gend einen formellen Anspruch auf PermanenzIhrer Funktion zu geben: so folgte aus der Or-ganisation des Consistorii die Auflösung Ihrereinstweiligen Direktion des öffentlichen Unter-richts von selbst, nnd der Hr. Minister v. Ingers-leben war vollkommen befugt. Sie hienach zu be-scheiden, wir haben jedoch kein Bedenken, Ihnenhiemit die Entlastung ans dieser Ihrer einstwei-ligen Funktion, als Direktor des öffentlichen Un-terrichts, nnd die Anweisung zu ertheilen, dasvon ihnen gesammelte Archiv, und die sonstigen