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In Sachen der Rheinprovinzen, und in eigener Angelegenheit
Entstehung
Seite
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wie sich gebührt. Darum, als de« Rheinländerngelobt war, daß ihre alten und neu erworbenenRechte und Frcyheiten unter der neuen Herrschaftnngekrankt gehandhabt werden sollten, und bestimmtarticulirte Versprechungen diesem allgemeinen Gc-löbniß beygefügt wurden, war damit ein Grundgegeben, auf den Jeder, dem die Angelegenheitendes Vaterlands zu Herzen gingen, und den sonsteiniges Vertrauen der Mitbi'äger zur Thätigkeitauffordcrte, sich stellen konnte, um jede hemmen-de, störende, zum Bösen rathende Partei) zn be-kämpfen, und ihre Angriffe auf die so feyerlichgewahrten Rechte abzutreiben. Versagte der Grund,dann mußten freylich alle Bemühungen zuletzt alsunnutz und eitel sich erweisen, aber wie die Ehredes Sieges der Regierung zugewachsen wäre, somußte der Preis jetzt dem zufallen, der durch ei-nen so ehrenvollen Jrrthum erlegen. Darum wares nicht verwehrt, als die Organe der Gewaltthaten, als ob sie durch eine vorläufige Negationaller Rechte ihre Position einleiten wollten, gegenein so verderbliches Verfahren sich aufzulehnen,das ohne irgend einen möglichen, vernünftigen underreichbaren Zweck das Herz der Provinz von derRegierung abgewcndet. Wie lebhaft die morali-sche Ucberzeugung von der endlichen Erfüllung dergemachten Versprechungen seyn mochte, so war,